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Betriebsrat gründen - Darf der zweite Chef im Betriebsrat mitmachen?

B
babylon
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ich habe mal eine Frage, wir wollen in unserem Unternehmen" Sicherheitsdienst"einen Betriebsrat wählen. Jetzt haben wir aber rausgefunden das unser Chef sich seine Läute zu sich die beim Betriebsrat mitmachen sollen. Darf der zweite Chef im Betriebsrat mitmachen? Den dann können wir die Sache mit der Wahl lassen. Weiß einer ob das geht,oder hat einer einen Vorschlag was man machen kann das keiner aus der Leitung im Betreibsrat mit machen kann.Sonst weiß der Chef ja gleich was los ist MfG

6.21405

Community-Antworten (5)

B
BUDDi

19.04.2007 um 02:11 Uhr

Moin Moin..

Also ich sag es mal so die Mehrheit siegt bei einer Abstimmung.

Alle Abernehmer in einem Unternehmen dürfen sich Aufstellen lassen zu einer Betriebsratswahl,Bis auf Leiten Angestelte.

Betriebsratswahl - Arbeitnehmer

Neben dem Vorliegen eines Betriebes müssen in dem Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden.

Arbeitnehmer sind alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden , unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Heimarbeiter gelten als Arbeitnehmer des Betriebes, für den sie hauptsächlich arbeiten (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Vollwertige Arbeitnehmer sind darüber hinaus auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, Minijobber, befristet Beschäftigte, ausländische Arbeitnehmer, Auszubildende, Aushilfskräfte, Werkstudenten und Praktikanten.

Keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind

die vertretungsberechtigten Mitglieder einer juristischen Person, insbesondere Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG);

die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die vertretungsberechtigten oder geschäftsführenden Mitglieder einer anderen Personengesamtheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG);

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG);

Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG);

der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die mit dem Arbeitgeber in einem Haushalt leben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

Auch keine Arbeitnehmer sind freie Mitarbeiter, Werkunternehmer, Subunternehmer und Franchisenehmer , die für den Betriebsinhaber tätig werden. Denn im Gegensatz zum Arbeitnehmer sind nicht persönlich abhängig, nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert und nicht weisungsgebunden.

Wir hatten auch mal einen der mehr zur Geschäftsleitung gezielt hatte,der hat aber nach 2 Monaten hingeworfen weil bei jeder Abstimmung er Überstimmt wurde.

BUDDi

H
Heini

19.04.2007 um 02:26 Uhr

Für den Betriebsrat können nur Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs.1+2 BetrVG unter Beachtung des § 8 BetrVG kandidieren. Leitende Angestellte im Sinne des gem. § 5 Abs.3+4 BetrVG dürfen nicht für die Betriebsratswahl kandidieren. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch automatisch ein leitender Angestellte. Siehe: bundesrecht.juris.de/betrvg/__5.html Siehe: www.juraforum.de/gesetze/BetrVG/8/8_BetrVG_w%E4hlbarkeit.html

Im Übrigen entscheiden die Wähler in einer geheimen Wahl wer in den Betriebsrat gewählt wird. Kandidieren nun Vorgesetzte oder Kollegen die ihr nicht in dem Betriebsrat haben wollt, so solltet ihr die einfach nicht wählen. Werden diese "Kollegen" von der Mehrheit doch in den Betriebsrat gewählt, müsst ihr damit leben. So ist das in einer Demokratie.

C
CS1

19.04.2007 um 02:47 Uhr

Wie es scheint, habt Ihr in solchen Dingen noch keine Erfahrung, aus diesem Grunde würde ich Euch Raten - wendet Euch doch einfach mal an die Gewerkschaft und holt dort Infos über den ablauf einer Betriebsratswahl. Damit dann bei der Wahl auch alles korrekt abläuft, wäre es sinnvoll sich einen von der Gewerkschaft als Wahlleiter beizuziehen. Sonst sind möglicherweise plötzlich Leute (Bürofritzen) im Betriebsrat mit denen Ihr vorher noch nie etwas zutun hattet. Solche Dinge kenne ich aus eigener Erfahrung. Geht zur Gewerkschaft und lasst Euch da Beraten, sonst könnte die Wahl ein böses Erwachen geben. Wie gesagt, kenne ich aus eigener Erfahrung. Gruß CS1

FB
Frank B.

19.04.2007 um 10:48 Uhr

@CS1

Eine Studie der Hans- Böckler- Stiftung zu den Betriebsratswahlen 2006 hat gezeigt, dass der Anteil von "Bürofritzen" in den Betriebsräten zugenommen hat!

Auch in unserem BR sind Bürofritzen und es sind nicht die schlechtesten Betriebsräte!

Ansonsten kann ich euch auch nur dringend den Gang zur Gewerkschaft empfehlen! Dort könnt ihr euch auch (auf Kosten des Arbeitgebers) schulen lassen.

D
DocPille

19.04.2007 um 11:07 Uhr

@CS1

Sind "Bürofritzen" keine Arbeitnehmer??

Die müssen sich dochh auch von "Werksfritzen" vertreten lassen,mit denen sie vorher noch nie was zu tun hatten. Was für eine Aussage.

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