Bedingungen zur Wahl eines Betriebsrates - wann muß ein Betrieb einen Betriebsrat stellen und wie wird dieses veranlaßt?
Wann muß ein Betrieb einen Betriebsrat stellen und wie wird dieses veranlaßt ? Wir sind ein Betrieb mit 16 Außendienstlern und ca. 20 Mitarbeiter im Innendienst, die den willkürlichen Gemütszustand unseres Chefs ausgeliefert sind. Alle Mitarbeiter sind über 18 und die Mehrheit der Belegschaft in Vollzeit und festangestellt. Wie kann ich mich selbst zur Wahl eines Betreibsratmitgliedes aufstellen lassen ? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein ?
Community-Antworten (3)
31.01.2007 um 08:57 Uhr
Ein BR wird leider nicht gestellt , sondern gewählt. Alles was Du wissen musst, findest Du im Betriebsverfassungsgesetz oder einfach unter: http://bundesrecht.juris.de/betrvg/
31.01.2007 um 11:03 Uhr
Hallo.
Auch Gewerkschaften helfen gerne mit Rat und Tat.
Gruß Ajos
01.02.2007 um 00:28 Uhr
Der Generalhinweis auf das BetrVG und der Gewerkschaft hilft sprengel sicherlich nicht weiter.
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. 2Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. 3Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 4Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) 1Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Unter dem Link: www.verdi-it.de/br-wahl/t-brw.htm findest Du Terminplan und Checkliste für die Betriebsratswahl mit den Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen Vereinfachtes Wahlverfahren – 2-stufig; Seite 5 - 6
Guckst Du auch hier: www.soliserv.de/pdf/br-wahl-%FCbersicht.pdf Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern Ab Seite 6
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