Erstellt am 16.12.2006 um 11:45 Uhr von Mona-Lisa
@melanie-br,
was ist der Unterschied zwischen Kopfzahl der Belegschaft und Vollbeschäftigenzahl der Belegschaft?
Massgebend ist die Zahl der im Betrieb beschäftigen AN. Dazu gehören auch AZUBI'S.
§ 38 Rd. 9 BetrVG Fitting
Ihr habt eure Belegschaft um 114 AN verstärkt. Auf Dauer oder nur vorübergehend?
§ 13 BetrVG
Erstellt am 16.12.2006 um 11:46 Uhr von Mille
Sieh dir doch mal den §§ 21, 21a BetrVG an insbesondere die Kommentierungen(Däubler/Kittner/Klebe). Es geht um die Fragen ob es sich hier um betriebliche oder gesellschaftliche Umstrukturierungen handelt, usw. Vielleicht müßt ihr ja sogar neu wählen.
Erstellt am 16.12.2006 um 13:19 Uhr von Fayence
melanie-br,
der § 38 BetrVG hebt auf die in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer ab . Diese Regelung kann dazu führen, dass im Verlauf einer Amtszeit der Freistellungsanspruch des BRs steigt oder auch sinkt! Wenn bei Euch mehr als 500 "Köpfe" gezählt werden können (Leiharbeitnehmer zählen nicht; nur "einfach gezählt" werden die Regelarbeitsplätze auf denen AN als Vertretung (z.B. Erziehungsurlaub, Langzeiterkrankung usw.) befristet beschäftigt werden) könnt Ihr einen Anspruch auf eine weitere Freistellung geltend machen.
Mona-Lisa,
sorry, aber Dein Hinweis auf den §13 BetrVG führt womöglich in die Irre. Es müssten 2 Jahre nach Wahl mind. 210 AN mehr regelmäßig beschäftigt sein. Da fehlen noch ein paar... ;-))
Erstellt am 16.12.2006 um 21:03 Uhr von Harry Grischna
Es kommt nicht darauf an, wieviele Vollbeschäftigten es im Betrieb gibt, sondern wieviel Beschäftigte. Wenn auf 100 Stellen 203 Leute arbeiten, gibt's ne Freistellung.