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Bestellung des Wahlvorstandes?

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Luette
Nov 2016 bearbeitet

Hallo alle zusammen! Am 02.11.06 soll in unserer Firma die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen. Wir besitzen noch keinen BR in unserer Firma. Sind zu dieser Betriebsversammlung alle AN vom AG dafür freizustellen auch wenn es dadurch zu wirtschaftlichen Schaden kommt? In unserer Firma wird im 4-Schichtsystem gearbeitet und wir wollen die Wahl des Wahlvorst. zur Schichtübergabe der FS zur MS durchführen. Dazu müssten aber einige Anlagen kurzeitig abgestellt werden, was zur Folge hat, das dem AG wirtschaftlicher Schaden entsteht. Gibt es da irgendwelche Gesetze, das alle AN an der Wahl teilnehmen müssen oder müssen wir uns dem AG beugen und einige MA können nicht an der Wahl teilnehmen? Kann mir da jemand weiterhelfen?!

Danke für eure Hilfe

LG Luette

4.84003

Community-Antworten (3)

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Lotte

16.10.2006 um 20:55 Uhr

Luette,

der Däubler schreibt in seiner Kommentierung unter § 44 BetrVG RN 7 "... Der UN kann sich somit nicht darauf berufen, dass Produktionsausfälle oder das Nichterbringen von Dienstleistungen zu wirtschaftlichen Einbußen führen. ...

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Heini

16.10.2006 um 22:08 Uhr

Zu einer Wahlversammlung sind alle Arbeitnehmer des Betriebes einzuladen. Es sind alle Arbeitnehmer einschließlich der nicht wahlberechtigten Arbeitnehmer teilnahme- und stimmberechtigt . Der Arbeitgeber muss nur rechtzeitig von der Wahlversammlung informiert werden, damit er entsprechend Planen kann. Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Soweit die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert, kann die Betriebsversammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Denn Ausfall muss der AG wohl oder übel hinnehmen.

Werden Arbeitnehmer durch den AG gehindert an der Wahlversammlung teilzunehmen, wäre dies eine Straftat gem.: §119 BetrVG.

L
Luette

16.10.2006 um 22:17 Uhr

@ Lotte / Heini

Dankeschön für die schnelle Antwort.

LG Luette

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