Erstellt am 18.07.2006 um 13:24 Uhr von w-j-l
Das mit der Mindestfrist hast Du richtig berechnet. Die Wahl kann dann erst am Dienstag stattfinden. Siehe auch Däubler BetrVG, 10. Auflage, §14a, RN 7. Dort wurde es gegenüber der 9. Auflage korrigiert. Leider wurde im Kommentar zum §28 (1) der WO in der RN 2 der Fehler nicht korrigiert.
Das mit den 8 Wochen vorher ist zwar nicht grundsätzlich falsch, halte ich aber persönlich für ungeschickt, so lange zu warten. Nimmt man den Wortlaut des Gesetzes ernst, so darf nicht länger gewartet werden. Dort steht im §14a:
"Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt."
Allerdings spricht auch die Kommentierung dazu von einer Mindestfrist.
Erstellt am 18.07.2006 um 14:12 Uhr von IhrNickName
Hallo,
und Danke sehr!
in §14a ist von der 2. Wahl die Rede, ich fragte an aber wegen den Fristen zwischen der Einladung und der 1. Wahlversammlung. Ich weiss z.B. dass die Mindestfrist, die genannt werden darf, 7 Tage beträgt.
Dürfen wir zu einer 1. Wahlversammlung einladen, die erst (bspw.) 8 Wochen später stattfindet?
(Es geht um eine Erstwahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren).
Erstellt am 18.07.2006 um 14:24 Uhr von w-j-l
Sorry, mein Fehler, hatte ich nicht richtig gelesen. Allerdings bleibt es bei der Fristenberechnung.