Erstellt am 27.05.2006 um 20:28 Uhr von Kölner
Nein, das geht nicht.
Das Wahlausschreiben zählt.
Erstellt am 28.05.2006 um 01:00 Uhr von Tomcom
Hi!!
Da hat der WV eindäutig scheise gebaut!!
Wenn ihr 7 BR Mitglieder habt und der AG das akzebtiert ,schön für euch aber im Grunde genommen hat Kölner Recht ,ne er hat recht das Wahlausschreiben zählt.
Erstellt am 28.05.2006 um 01:04 Uhr von Ramses II
"Wenn ihr 7 BR Mitglieder habt und der AG das akzebtiert ,schön für euch"
"Schön für Euch" oder doch eher "Betriebsrat von Arbeitgebers Gnaden"?
Vielleicht ist dieser Arbeitgeber ja auch nur äußerst gerissen...
Erstellt am 28.05.2006 um 15:52 Uhr von ARTIST
Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Nochmal nachhak^^
Bedeutet es somit, wenn ich Einspruch einlege, dass der BR nur aus fünf Mitgliedern besteht?
Wäre ja eher ein Schaden für die MA!
Meine Vorstellung ist, dass bei einer Anfechtung eine Neuwahl stattfindet.
Somit hätten auch andere Kandidaten eine Chance mit hinein zukommen (bei sieben Stimmen pro Wahlzettel, statt fünf).
Erstellt am 28.05.2006 um 16:07 Uhr von Fayence
ARTIST,
massgeblich sind immer noch die Angaben im Wahlausschreiben. Könnte es rein zufälligerweise sein, dass zum Zeitpunkt des Erlasses unter 101 AN in Eurem Betrieb beschäftigt waren und zum Zeitpunkt der Wahl über 101? Also in der Zwischenzeit AN eingestellt wurden?
Hat der WV vielleicht aus letztem Grund die Anzahl der BR-Mitglieder einfach auf 7 erhöht?
Wie sieht es denn dann mit dem Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit aus?
Usw. ...
Im übrigen würde ich mir eher Gedanken um den 2. Hinweis von Ramses II machen! Der AG könnte irgendwann einmal auf die ganz böse Idee kommen, die BR-Wahl für "Nichtig" erklären lassen zu wollen...
Da wäre eine jetzt, durch AN betriebene Wahlanfechtung, eher das kleinere Übel!
Erstellt am 28.05.2006 um 16:23 Uhr von Ramses II
Meines Erachtens kann die Wahl hier nicht angefochten werden, da die Wahl ja korrekt gelaufen zu sein scheint, lediglich ein falsches Wahlergenis veröffentlicht wurde.
Allerdings sind damit die BR-Sitzungen in Zukunft falsch besetzt, was jeden Beschluss angreifbar macht. Das könnte dem Arbeitgeber sehr entgegenkommen.
Erstellt am 28.05.2006 um 18:01 Uhr von ARTIST
Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Nochmal nachgehackt
Bedeutet es somit, wenn ich Einspruch einlege, dass der BR nur aus fünf Mitgliedern besteht?
Wäre ja eher ein Schaden für die MA!
Meine Vorstellung ist, dass bei einer Anfechtung eine Neuwahl stattfindet.
Somit hätten auch andere Kandidaten eine Chance mit hinein zukommen (bei sieben Stimmen pro Wahlzettel, statt fünf).
Erstellt am 28.05.2006 um 20:06 Uhr von ARTIST
Zu dem Punkt der Mitarbeiterzahl:
vor und nach der Wahl liegt sie bei über 101 MA.
Zum Sitzanspruch der Gruppe der Minderheit:
mit dem zweiten Aushang (7BR) sind auch zwei Frauen vertreten.
Zum AG:
also, wenn der AG die wahl nicht anfechtet, er aber Kenntnis von der falschen Mitgliederzahl hat, kann er die Entscheidungen vom BR für nichtig erklären lassen???
Weiterhin:
wenn die Wahl angefochten wird, wie ist der weitere Verlauf???
welche Konsequenzen hat das???
Erstellt am 28.05.2006 um 22:24 Uhr von Ramses II
ARTIST,
der BR besteht nur aus 5 Mitgliedern, egal ob Du "Einspruch" einlegst oder nicht.
Eine Neuwahl würde in keinem Fall stattfinden.
Der AG kann die Entscheidungen des BR anfechten wenn er falsch besetzt war.
Ich sehe hier keinen Ansatz für eine Wahlanfechtung.
Erstellt am 28.05.2006 um 22:26 Uhr von Fayence
Ramses II,
ich vertrete noch immer die Meinung, dass eine Wahlanfechtung betrieben werden sollte.
Ein WV kann doch nicht willkürlich die BR-Zahl von 5 auf 7 korrigieren, "nur" weil das Wahlausschreiben fälschlicherweise auf ein 5er Gremium ausgerichtet war.
Die "Nichtigkeit" der Wahl wird durch das Arbeitsgericht sicherlich nicht festgestellt werden, die "Unwirksamkeit" halte ich jedoch für wahrscheinlich.
Erstellt am 28.05.2006 um 22:49 Uhr von Ramses II
Fayence,
ich bin halt nach wie vor der Meinung dass die falsche Feststellung des Wahlergebnisses nicht zur Wahlanfechtung berechtigt. Habe das auch irgendwo letztens gelesen, muss mal nachschauen ob ich das noch einmal finde.
Wenn dem so ist wird der Arbeitsrichter vermutlich bereits in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens feststellen dass die Klage unzulässig ist.
Warum sollte hier die Unwirksamkeit der WAHL festgestellt werden?
Der normale Weg dürfte hier über eine Feststellungsklage laufen. Wer außer dem AG hierzu berechtigt ist kann ich im Moment nicht sagen.
Erstellt am 29.05.2006 um 08:01 Uhr von Fayence
Ramses II,
ARTIST schreibt, dass bereits vor der Wahl mehr als 101 AN beschäftigt waren.
Falls dies auch der Fall zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens der Fall war, müsste eine korrekte Wählerliste bereits einen zahlenmässigen Unterschied zu der im Wahlausschreiben benannten MA-Zahl aufgezeigt haben.
Anfechtungsgrund "unzulässiger Ausschluss von der Wahl" wäre denkbar!
Falls die MA Zahl im Wahlausschreiben bei Erlass korrekt angegeben und die BR-Grösse / Sitze Minderheit entsprechend richtig bestimmt war, könnte die Wahl ebenfalls angefochten werden.
In diesem Fall, da gebe ich Dir Recht, würde die Wahlanfechtung mit dem Ziel der "Ergebniskorrektur" erfolgen müssen. Ob hier die Begrifflichkeit "Feststellungsklage" lauten muss, da bin ich überfragt.
Da für mich auch die Mitteilung des endgültigen Wahlergebnisses zur BR-Wahl gehört, sehe ich aber keinen Grund, warum diese Anfechtung nicht auch durch 3 wahlberechtigte AN erfolgen können sollte. Der Richter wird´s richten und wenn als Ergebnis nur ein korrekt gewählter 5er BR bestätigt wird.
Erstellt am 29.05.2006 um 10:52 Uhr von Ramses II
Fayence,
es ist ja nicht verboten dass der WV bei einem aktuellen Bestand von knapp über 100 AN zu dem Ergebnis kommt dass regelmäßig 100 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Einen "unzulässigen Ausschluss von der Wahl" kann ich darin nicht erkennen.
Die Frage ist doch, was noch zu dem eigentlichen Wahlvorgang gehört (und damit Grundlage für eine Anfechtung sein könnte) und was nur noch zur Administration bzw. Dokumentation gehört (und damit nicht zu einer Anfechtung der Wahl führen könnte).
Nach meinem Verständnis endet der eigentliche Wahlvorgang mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis ist die Feststellung, wieviele Stimmen auf die einzelnen Listen bzw. Kandidaten entfallen sind.
Die Folgerung, welche Kandidaten damit in den BR einziehen wäre damit nicht mehr Bestandteil des eigentlichen Wahlvorganges, sondern hat nur noch administrativen (Benachrichtigung der Gewählten, Einladung zur Konst.) bzw. dokumentarischen (Protokoll, Veröffentlichung des Wahlergebnisses) Charakter.
Wenn mein Verständnis richtig ist (ich suche immer noch die Quelle meines Wissens...), dann könnte hier kein Anfechtungsverfahren stattfinden weil das Ergebnis (X Stimmen für Kandidat A, y Stimmen für Kandidat B ...) ja korrekt ist.
Insofern wäre wohl nur die Feststellungsklage möglich mit dem Ziel dass das AG feststellt dass der BR nur aus 5 Mitgliedern besteht. Eine Chance dass der Arbeitsrichter die Klage einfach abwandelt sehe ich nicht.
Erstellt am 29.05.2006 um 13:18 Uhr von Fayence
Ramses II,
der "unzulässige Ausschluss von der Wahl" bezog sich darauf, dass ev. bereits die Wählerliste nicht korrekt war; z.B. passiv Wahlberechtigte nicht aufgeführt waren.
Und suchst Du ev. diesen Kommentar aus dem Aufsatz "Wahlanfechtung" von Bertelsmann & Gäbert??
"Entsprechende Berichtigungen sind allerdings nur zulässig, wenn die Stimmergebnisse feststehen und ordnungsgemäß ermittelt sind, dann aber darauf aufbauend Umsetzungsfehler erfolgt sind, deren Berichtigung nicht etwa das Stimmergebnis ändert. Möglich ist also eine Berichtigung, wenn nach dem Wahlausschreiben (nach altem Recht) sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen waren, dann aber der Wahlvorstand (nach neuem Recht) neun Betriebsratsmitglieder als gewählt verkündet hat: in diesem Falle kann das Arbeitsgericht die Mitglieder des gewählten Betriebsrats auf sieben festsetzen."
Erstellt am 29.05.2006 um 13:33 Uhr von Ramses II
Fayence,
der Absatz davor ist vielleicht die Lösung:
"Eine besondere Situation ist gegeben, wenn sich während des Anfechtungsverfahrens herausstellt, daß zwar Verstöße gegen wesentliche Vorschriften erfolgt sind, diese jedoch durch eine entsprechende Berichtigung behoben werden können. Dies ist insbesondere denkbar bei Rechenfehlern, die zu einer anderen Mandatsverteilung führen, oder auch bei fehlerhafter Verteilung der Betriebsratsmandate durch den Wahlvorstand bei Berücksichtigung des Minderheitenschutzes. In einem solchen Fall kann durch die Arbeitsgerichtsbarkeit das Wahlergebnis selbst berichtigt werden, wobei dann zuerst die Berichtigung erfolgt und anschließend die Abweisung des Anfechtungsantrages."
Demnach würde das Arbeitsgericht die Wahlanfechtung behandeln, feststellen dass korrigiert werden kann und nach der Korrektur die Klage abweisen.
Ob allerdings der geschilderte Fall "fhlerhafte Verteilung der Mandate bei Berücksichtigung des Minderheitenschutzes" unserem Fall entspricht "fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlergebnisses" kann ich hier noch nicht sicher sagen.
Erstellt am 29.05.2006 um 13:52 Uhr von Fayence
Ramses II,
welchen Gegebenheiten unser Fall nun wirklich entspricht, kann auch ich nicht sagen. Zu viele Fragezeichen und die Kristallkugel gibt weder Bild noch Ton von sich.
Gruß
Fayence