Drei Frage zu unseren Betriebsratwahlen
Wir haben am 16-17-05.2006 Betriebsratswahlen. Ein Mitarbeiter wollte Briefwahl machen wurde vom jetzigen zurückgewiesen - machen wir nicht. Kann ich das schriftlich beantragen beim jetzigen Betriebsrat?? Zur Wahlurne. Kann ich schriflicht eine Öffentliche Stimmenauszählung beantragen oder ist sie öffentlich??? Die Versiegelung der Urne ist das ein muß kann ich bei nichteihaltung die Wahl anfecheten???
Gleich 3 Fragen Danke
Community-Antworten (3)
04.05.2006 um 00:24 Uhr
JoBU, ist ein MA aus z.B. persönlichen Gründen am Wahltag verhindert, seine Stimme persönlich abzugeben, darf der WV die schriftl. Stimmabgabe nicht verweigern. Geregelt für das normale Wahlverfahren im §24 WO und für das vereinfachte Wahlverfahren im §35 WO.
Eine öffentliche Stimmauszählung wird nicht beantragt, diese ist in der Wahlordnung vorgeschrieben. Ort und Zeit MUSS im bereits Wahlausschreiben angegeben sein.
Die Wahlurne muss bei jeder Unterbrechung der Wahl zwingend versiegelt werden, z.B. bei Wahl über mehrere Tage. Ein Verstoss dagegen rechtfertigt die Wahlanfechtung.
04.05.2006 um 00:25 Uhr
Hallo JoBu,
Briefwahl kannst du natürlich beantragen, aber nicht beim Betriebsrat sondern beim Wahlvorstand. Die Stimmauszählung ist öffentlich, ob die Wahlurne versiegelt sein muß oder ob abgeschlossen reicht, müßte ich allerdings nachschauen.
Euer Wahlvorstand muß ein Exemplar der Wahlordnung zur Einsicht bereitstellen. Dort kannst du alles nachlesen.
Grüße und viel Glück, Tara
04.05.2006 um 10:52 Uhr
Moins!
Tara, die WO schreibt in § 12 die "Versiegelung" vor. Es gibt zu jedem Schloss mehr als einen Schlüssel. Wie soll ich kontrollieren, ob die Urne manipuliert wurde oder nicht? Also: Versiegelung!
Benno
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