Erstellt am 03.05.2006 um 22:24 Uhr von Fayence
JoBU,
ist ein MA aus z.B. persönlichen Gründen am Wahltag verhindert, seine Stimme persönlich abzugeben, darf der WV die schriftl. Stimmabgabe nicht verweigern.
Geregelt für das normale Wahlverfahren im §24 WO und für das vereinfachte Wahlverfahren im §35 WO.
Eine öffentliche Stimmauszählung wird nicht beantragt, diese ist in der Wahlordnung vorgeschrieben. Ort und Zeit MUSS im bereits Wahlausschreiben angegeben sein.
Die Wahlurne muss bei jeder Unterbrechung der Wahl zwingend versiegelt werden, z.B. bei Wahl über mehrere Tage. Ein Verstoss dagegen rechtfertigt die Wahlanfechtung.
Erstellt am 03.05.2006 um 22:25 Uhr von Tara
Hallo JoBu,
Briefwahl kannst du natürlich beantragen, aber nicht beim Betriebsrat sondern beim Wahlvorstand. Die Stimmauszählung ist öffentlich, ob die Wahlurne versiegelt sein muß oder ob abgeschlossen reicht, müßte ich allerdings nachschauen.
Euer Wahlvorstand muß ein Exemplar der Wahlordnung zur Einsicht bereitstellen. Dort kannst du alles nachlesen.
Grüße und viel Glück,
Tara
Erstellt am 04.05.2006 um 08:52 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Tara, die WO schreibt in § 12 die "Versiegelung" vor.
Es gibt zu jedem Schloss mehr als einen Schlüssel.
Wie soll ich kontrollieren, ob die Urne manipuliert wurde oder nicht?
Also: Versiegelung!
Benno