Erstellt am 29.04.2006 um 17:42 Uhr von Stefan
Laut BetrVG §8 : Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die sechs Monate dem Betrieb angehören ..... ff
Wahlbrechtige sind nach §7 BetrVG : alle ARBEITNEHMER des Betriebes die 18. Lebensjahr vollendet haben .... ff
Dein Abteilungsleiter und seine Stellvertreterin sind nehme ich mal an normale Arbeitnehmer sofern sie nicht zur Geschäftsführung gehören.
Erstellt am 29.04.2006 um 18:05 Uhr von aplog
Laut BetrVG §5.3: Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
§5.4: (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, .......
Deswegen, denke ich, dürften Sie nicht gewählt werden.
Oder irre ich mich?
Erstellt am 30.04.2006 um 17:54 Uhr von ISAAK
@aplog
schau doch mal im Fitting (22. Auflage) §5 BetrVG Rn 413 , oder Klebe (11.Auflage) Rn 15 nach. Da finden sich auch einige BAG-Urteile zu diesem grenzwertigen Graubereich, z.B.:
Verkaufsleiter, Leiter einer Abteilung, die...
Sinngemäß lässt sich aus beiden folgende Begündung noch zu den BAG-Urteilen hinzufügen:
"Ihre Funktion u. Stellung im Betrieb erfüllen die Voraussetzungen, die Sie in Ihrer Aufgabenstellung als Mitträger der unternehmerischen Funktion zur Unternehmensleitung ausweisen.
Sie stehen damit in einem nicht zu übersehenden, funktionalen Interessen-Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern."
Führt der Abt.L. Einzelgespräche ? wirkt er massgeblich auf die GF ?, was steht auf seiner Visitenkarte ?
Im Zweifel sich noch einer qualifizierten, "befreundeten" Rechtsberatung bedienen.
Der Stellvertreter wäre nätürlich entsprechend schwieriger.
(Ich gehe konform: sobald sie eine Nähe zur GF haben, gehören sie nicht in einen BR!!!)
Gruß ISAAK