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WAHLBEEINFLUSSUNG - wie dagegen angehen?

M
matzeffm
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns finden nächste Woche BR-Wahlen statt. Der Wahlvorstand, welcher die Briefwahl heute verschickt hat, ist zugleich Listenvertreter einer bestimmten Liste. Zusammen, allerdings in den getrennten Umschlägen hat der Wahlvorstand Wahlwerbung für die eigene Liste versandt. Wie kann dagegen angegangen werden? Ist dies zulässig?

2.62009

Community-Antworten (9)

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:07 Uhr

Unzulässig ist es nicht, höchstens "verwerflich", diese Zeitgleichheit zum eigenen Vorteil zu nutzen.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:11 Uhr

w-j-l,

könntest Du das "verwerfliche" dieses Tuns vielleicht mal erläutern?

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:20 Uhr

Nun, Ramses, wie gesagt. Man kann es als "verwerflich" betrachten, wenn der WV die Kenntnis des Versandzeitpunktes in seiner Eigenschaft als Listenvertreter nutzt, um zeitgleich eigene Wahlwerbung zu versenden.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:36 Uhr

"verwerflich

Rechtlich verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist. Wenn eine Tat schon nicht rechtswidrig ist, kann sie auch nicht verwerflich sein." (http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=verwerflich)

Nochmals meine Bitte: Erläutere bitte was daran "sozial unerträglich" oder "wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist"!

M
matzeffm

26.04.2006 um 16:39 Uhr

zum eigenen vorteil wissen missbrauchen, was einem persönliche vorteile schafft. im kapitalmarkt auch insiderwissen genannt!!

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:46 Uhr

Tja, Ramses, das Problem hatten wir schon beim Rabulismus, dass Du Deine Definitionen (ein wenig zu eng gefasst) nur aus dem rechtlichen Begriffsumfeld holst.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:50 Uhr

w-j-l,

das Problem scheint eher zu sein dass Du Begriffe verwendest deren Sinngehalt Dir fremd ist.

"Verwerflich" ist eine Handlung immer nur dann wenn sie in besonders hohem Maße gegen die allgemeinen Verhaltensnormen verstößt.

W
w-j-l

26.04.2006 um 17:08 Uhr

na dann frag doch mal matzeffm, wie er das Verhalten seines WV sieht. 1. ver|werf|lich (geh.): schlecht, unmoralisch u. daher tadelnswert: eine -e Tat. Duden Universalwörterbuch
S
Suse

28.04.2006 um 10:56 Uhr

Mal eine Frage aus Sicht der Datenschützer, woher kennt er die Adressen?Denn als Wahlvorstand muss ich sie für mich behalten? Ob verwerflich oder nicht, ich glaube, wenn angreifbar dann weil er Adressen die er als Wahlvorstand erhalten hat (haben könnte) verwendet.

Suse

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