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Erziehungsurlaub - keine Chance auf eine Kandidatur?

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sibosch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Ich bin momentan im Erziehungsurlaub. Am gestrigen Tage habe ich die Briefwahlunterlagen erhalten. Allerdings bin ich im Vorfeld nicht über die anstehende Wahl inklusive des Wahlausschreibens und der Wählerlisten informiert worden, obwohl ich über ein aktives und passives Wahlrecht verfüge. Gerne hätte ich für die Wahl kandidiert. Jetzt soll die Abgabefrist für die Listenwahl bereits verstrichen sein. Das ist doch nicht fair, oder? Kann ich hier einen Einspruch erheben. Anderen geringfügig beschäftigten Kollegen geht es genauso. Bitte um eine schnelle Hilfe und Antwort.

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Community-Antworten (8)

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Mona-Lisa

24.04.2006 um 09:09 Uhr

guten Morgen sibosch, euer Wahlvorstand hat sich vollkommen korrekt verhalten. Er ist nicht verpflichtet, die BR-Wahl bei den passiven Mitarbeitern anzukündigen. Wenn du Interesse an einer Kandidatur hattest, wäre es an dir gelegen, dich darüber zu informieren. Gruss Mona-Lisa

FB
Frank B.

24.04.2006 um 10:30 Uhr

Da bin ich aber anderer Meinung!

Wir haben bei uns alle AN welche zum Wehrdienst, Zivildienst und in Elternzeit sind das Wahlausschreiben zugeschickt! Ich meine dies irgendwo gelesen zu haben, leider finde ich gerade nicht die passende Quelle, womit ich meine Aussage stärken kann. Das gleiche haben wir dann mit den Briefwahlunterlagen gemacht.

M
Mona-Lisa

24.04.2006 um 11:19 Uhr

@Frank B. was du meinst, ist ...auf Verlangen eines Wählers.... §24 R. 3 ff WO. sibosch hat, so wie beschrieben wird, keinen mündlichen oder schriftlichen Antrag gestellt. Sibosch befindet sich im Erziehungsurlaub, und erhält nur, wie vorgeschrieben, die Briefwahlunterlagen. Es ist allerdings auch nicht verboten, vorab Informationen über die bevorstehenden BR-Wahlen an die betroffenen Mitarbeiter zu versenden, was ich persönlich für gut halte, ist aber kein Fehler, wenn es nicht gemacht wird.

F
Fayence

24.04.2006 um 11:26 Uhr

Hallo Zusammen, gem. §24 Abs. 2+3 Wahlordnung muss der WV Briefwahlunterlagen unaufgefordert nur den AN zusenden, die aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein können.

Der Abs. 1 regelt den Anspruch der AN auf "Briefwahl", die aufgrund persönlicher Umstände nicht im Betrieb anwesend sein können. Diese AN müssen selbst aktiv werden.

Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn der WV in Kenntnis von Erziehungsurlaub usw. die Wahlunterlagen unaufgefordert zusendet, was auch bei uns so praktiziert wird. Die "Wahrheit" liegt im Fall der Elternzeit leider dazwischen und dem WV kann aus meiner Sicht nur sehr bedingt ein Fehler angekreidet werden.

Gruß Fayence

A
Angi1

24.04.2006 um 12:07 Uhr

Hallo sibosch,

im Fitting steht zu § 24 WO : "Für die Frage des rechtzeitigen Erhalts der Unterlagen gilt Rn6, allerdings mit der Besonderheit, dass der WV bei diesen zumindest überwiegend außerhalb des Betrieb tätigen Beschäftigten prüfen muß, ab sie so rechtzeitig Kenntnis vom WA erhalten, dass sie auch aktiv ins Wahlgeschehen einreifen können; andernfalls muß er ihnen das WA vorab aushändigen oder übersenden (LAG Baden Württemberg AiB91,276). Ein Verstoß gegen die Übersendungspflicht nach Abs. 2 kann die Wahl anfechtbar machen ( so zu § 19 Abs. 2 3.WOMitbestG BAG 20.2.91 aaO).

MfG Angi1

FB
Frank B.

24.04.2006 um 12:22 Uhr

Danke Angi1!

Darauf haben wir uns nämlich berufen, bei der Versendung der Wahlunterlagen. Nebenbei kandidiert bei und nämlich eine Frau in elternzeit.

F
Fayence

24.04.2006 um 12:28 Uhr

Angi1, aber auch an dieser Stelle wird im Fitting explizit Bezug genommen auf den Abs. 2 des §24 WO = Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (AN im Außendienst, Heimarbeit, Telearbeit oder Abs. 3 in weiter entfernten Betriebsteilen).

Daher halte ich "Erziehungsurlaub" immer noch für einen fragwürdigen Anfechtungsgrund, da hier wohl eher von einem persönlichen Verhinderungsgrund die Rede sein muss = § 24 Abs. 1 .WO.

Gruß Fayence

S
Sibosch

24.04.2006 um 14:47 Uhr

Hallo Angie,

herzlichen Dank für Deine aufbauende Hilfe!!!Kannst Du mir bitte mitteilen wo ich zu Deinem Zitat: "... andernfalls muß er ihnen das WA vorab aushändigen oder übersenden (LAG Baden Württemberg AiB91,276). Ein Verstoß gegen die Übersendungspflicht nach Abs. 2 kann die Wahl anfechtbar machen ( so zu § 19 Abs. 2 3.WOMitbestG BAG 20.2.91 aaO)" weitere Infos bekommen kann. Muss unserem WV das schriftlich vorlegen und bin iemlich unter Zeutfruck.

Vielen Dank für die Mühe!!!

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