Wahl bei kurzfristiger Krankheit - Nachfrist ?
Hallo,
wie sieht es rechtlich aus, wenn ein sich zu BR-Wahl stellender Arbeitnehmer bis einen Tag vor der Wahl krank geschrieben ist.
Ob die Krankheit weiter andauert, kann jetzt noch nicht beurteilt werden.
Wie verhält es sich dann, wenn er einen Tag vor der Wahl informiert, dass er weiterhin krank geschrieben ist.
Müssen ihm dann die Wahlunterlagen dann noch zugestellt werden und gibt es für diesen AN eine Nachwahlfrist.
Muss der kranke AN von sich aus die Wahlunterlagen anfordern oder müssen wir als Vorstand die Unterlagen zuschicken ?
Danke & Gruß
Sandra
Community-Antworten (2)
18.04.2006 um 20:46 Uhr
§24(1) WO spricht klar davon, dass der WV Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht im Betrieb sein können, "auf Verlangen" die notwendigen Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden hat.
Der zweite Absatz geht etwas weiter. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend ist, hat der WV eine Bringschuld.
Das sehe ich hier aber nicht. Die bloße Krankheit bis einen Tag vor der Wahl läßt nicht von vornherein vermuten, dass es eine Folgebescheinigung geben wird.
Eine Krankschreibung ist auch nicht notwendigerweise ein Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Wahl.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 22:29 Uhr
@ Klaus,
§24 (2) fordert diese Bringschuld aber vom WV nur, wenn
"....dem bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere ......"
und unter insbesondere steht eine nicht abschließende Aufzählung, welche "eigenartigen" Beschäftigungsverhältnisse damit z.B. gemeint sind.
Da steht aber nix von Krankheit.
Der kranke AN kann allerdings auch noch am Wahltag die Unterlagen anfordern. Wie sie dann aber zu ihm kommen, und wie sie wieder rechtzeitig dem WV zugestellt werden, liegt in der Verantwortung des (kranken) AN.
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