Erstellt am 07.04.2006 um 00:10 Uhr von Spezi
Hallo Smoker,
schau Dir doch bitte die §§ 6, 7 und 8 der Wahlordnung an (findest auch hier zum Download: http://www.betriebsrat.com/04_downloads/wahlordnung/index.htm).
Der WV kann die Leute ansprechen um die Angaben zu überprüfen.
Wann die Vorschlaglisten veröffentlicht werden steht im Wahlausschreiben.
Gruß,
Spezi
Erstellt am 07.04.2006 um 00:19 Uhr von Ramses II
Smoker,
was heißt "um diese Leute gezielt anzusprechen"?
Erstellt am 07.04.2006 um 05:31 Uhr von Smoker
Im Wahlausschreiben steht nicht, wann die Listen veröffentlicht werden und gezielt ansprechen heißt, daß man die Leute fragt, warum sie unsere Liste unterstützen und warum sie kandidieren. Ein Kandidat mußte sogar im Beisein eines Wahlvorstandes bereits zu Chef um Fragen zu beantworten
Erstellt am 07.04.2006 um 07:26 Uhr von p.g.
Dein Chef darf sich nicht in die Betriebsratswahl einmischen. Ich meine, dass das schon Einflußnahme und Nötigung ist.
Erstellt am 07.04.2006 um 09:44 Uhr von Benno_BRB
Hä?
Watt isn hier los!?
Spinn' die oder watt!
Mein Lieblingspruch der letzten Tage:
Holt Euch SOFORT die Gewerkschft ins Boot!!!!!!!
Das ist jetzt wohl nicht wahr, das der WV die Wahlen durch solche Aktivitäten behindert. Der macht sich definitiv strafbar!
Im Wahlausschreiben muss nicht explizit stehen, wann der Termin der Veröffentlichung der gültigen Vorschlagslisten ist (§ 3 Wahlordnung)
Achtet peinlich genau darauf, wen Ihr in den BR wählt. Wenn nun schon der WV so GF-hörig ist, dann sollte es der BR nicht sein. Immerhin ist der von der Belegschaft gewählt um ihr Sprachrohr zu sein und nicht um die Belegschaft im GF-Sinne zu beharken!
Benno
Erstellt am 07.04.2006 um 11:45 Uhr von Fayence
Hallo Smoker,
die Information "wer hat mit einer Stützunterschrift welche Liste gestützt" obliegt im Wahlverlauf strengstem Wahlgeheimnis. Die Veröffentlichung dieser Information ist an keiner Stelle vorgesehen. Mitglieder des WV machen sich hier Amtsmissbrauch schuldig, falls sie ihre Kenntnisse für gezielte Nachfragen im Sinne einer Wahlbeeinflussung einsetzen.
Dieses zu beweisen, wird jedoch schwierig sein. Hängt es doch sehr von der Art einer Fragestellung ab.
"Frau Müller, Sie haben Ihre Stützunterschrift also für die Liste Lüdenscheidt abgegeben?"
oder
"Na, Frau Müller, welche Liste haben Sie denn unterstützt?"
Auch wenn die erste Fragestellung die Kenntnis des Fragenden vermuten lässt, könnte es sich dennoch um eine Fangfrage handeln. Will damit einfach die Schwierigkeit aufzeigen, eine mögliche Wahlbeeinflussung (siehe auch Kommentierungen zu §20 BetrVG) belegen zu können. Und um diese Vermutung geht es Dir wahrscheinlich.
Deine letzte Fragestellung ist zu verneinen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 07.04.2006 um 12:23 Uhr von Smoker
Vielen Dank für die Informationen. Sie haben mir sehr geholfen.