Erstellt am 30.03.2006 um 09:32 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Wenn der Kandidat - aus welchen Grüden auch immer - nicht mehr Angestellter des Betriebs ist, dann kann der WV diesen Kandidaten von der Liste streichen. Ansonsten gilt § 6 WO!
Andere Streichungen wegen eingetretener Unlust oder Angstzitterei aufgrund von negativen Äusserungen verschiedenster Herkunft sind nicht rechtens.
Wählen und im Fall der Fälle die Wahl nicht annehmen oder aber nach der Kontituierung zurücktreten. Hier sind einige Fallstricke ausgelegt, über die die lieben Fayence, der Kölner, der Ramses II und der w-j-l besser informieren können als ich.
Lass Dich nicht verrückt machen Suse!
Versuchen "meine" Leute auch grade - aber nach mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit müssten Sie's besser wissen!
Man kann sich ja immernoch einen Rat oder andere Hilfe holen.
Ob nun innerhalb der Firma mit Gleichgesinnten oder ausserhalb.
Also : Du machst das schon!
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 09:44 Uhr von Suse
Danke Benno für den Zuspruch,
nur um sicher zu gehen:
Der Kandidat ist noch im Haus, stand kurzzeitig auf zwei Listen hat sich aber vor Abgabe dieser entschieden und ist vom Listenführer der einen nach den Stützunterschriften gestrichen worden.
meiner Ansicht nach mitleiweile auch ungültig aber es gibt auch studierte Leute die sagen gültig
Und nun?
Suse
Erstellt am 30.03.2006 um 09:58 Uhr von Norden
Was gibt es bloß für Listenführer, die dem Wahlvorstand immer die Arbeit schwer machen! Die Streichung wäre Aufgabe des WV gewesen, den Kandidaten nach seinem Wunsch zu fragen.
Wenn der Kandidat auf beiden Listen gestanden hätte, dann wäre es leicht gewesen. Aber der Listenführer muss ja rumfuschen: Jetzt muss der WV sehen, ob die Streichung vor Leistung der Stützer und mit Zustimmung der anderen Kandidaten geschah. Wenn der WV davon ausgehen kann, dass bei einer neu eingeforderten Liste das gleiche Ergebnis herauskommt, dann dürfte die Liste zugelassen werden.
Mehr dazu aus einer Verdi-Unterlage:
Beanstandung von mehrfachen Stützunterschriften und mehrfachen
Zustimmungserklärungen
Die Stützunterschrift eines Wahlberechtigten zählt immer nur auf einer Vor-
schlagsliste (§ 6 Abs. 5 WO). Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat der Wahlvorstand diesen Arbeitnehmer aufzufordern,innerhalb einer Frist von spätestens drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Diese Frist wird anders als die anderen bisher erläuterten Fristen berechnet, da es hier auf den Ablauf von drei Arbeitstagen ankommt und nicht – wie sonst – auf den Ablauf von Werktagen. Ein Arbeitstag ist ein Tag,an dem im Betrieb gearbeitet wird,auch wenn es sich um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt. Es muss an diesem Tag aber die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft regelmäßig der Arbeit im Betrieb nachgehen. In Schichtbetrieben ist darauf zu achten,dass die Beschäftigten zwischen Beginn und Ende
der Frist drei volle Schichten gearbeitet haben müssen.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird der Name des Beschäftigten auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste als Stützunterschrift gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Wenn mehrere Vorschlagslisten mit dem Namen des Beschäftigten zeitgleich eingereicht worden sind, so entscheidet das Los.
Der Wahlvorstand muss weiter beachten,dass ein Bewerber nur für die Kandidatur auf einer Vorschlagsliste seine Zustimmung erteilen kann (§ 6 Abs.7 WO). Auch in diesem Fall hat der Wahlvorstand den Bewerber aufzufordern, vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären,welche Bewerbung er aufrechterhält. Die Frist wird genauso berechnet wie die Frist im Zusammenhang mit einer mehrfach geleisteten Stützunterschrift. Es ist auch hier streng darauf zu achten,dass es auf den Ablauf von drei Arbeitstagen und nicht auf den Ablauf von Werktagen ankommt.
Erstellt am 30.03.2006 um 10:07 Uhr von Suse
Ich habe selbst gesehen, dass erst gesammelt und dann gestrichen wurde.
Kann mir bitte nochmal jemand die Stelle geben, wo ich finde , dass nach der ersten Stützunterschrift nur der WV streichen bzw. ändern darf?
Wenn wir die Liste nicht zulassen sollten, wäre die Wahl damit anfechtbar?
Suse
Erstellt am 30.03.2006 um 10:18 Uhr von Benno_BRB
Lieber Norden!
Dein Fleiss in Ehren!
Suse hat hier nach den Bewerbern gefragt und Du hast die Frage fast überbeantwortet.
Doch die Aussage, dass nach Ablauf der Frist, ohne die Erklärung des Bewerbers, er/sie auf allen Vorschlagslisten vom Wahlvorstand gestrichen werden muss, fehlt.
Das ist Dir aber sicher nur untergegangen.
In Suses Fall würde ich als WV die Liste für unheilbar ungültig erklären und Basta.
Wer so in die Arbeit des WV pfuscht gehört bestraft.
Beim nächsten Mal weiss er's dann besser!
Bis denn
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 10:45 Uhr von Suse
Liebe Leute,
ich brauche dringend dieTextstelle.
Nach der ersten Stützunterschrift darf de Liste nicht geändert werden.
Wo steht das im Gesetzestext?
Suse
Erstellt am 30.03.2006 um 10:54 Uhr von Norden
Also der Wahlvorschlag (Liste der Kandidaten) muss gestützt werden - von daher ist ein kompletter Wahlvorschlag vor den Stützunterschriften nötig. Denn als Stützer stütze ich die komplette Liste in der vorhandenen Reihenfolge.
BetrVG 14 (4)
Erstellt am 30.03.2006 um 11:01 Uhr von Benno_BRB
Ich bin noch am Suchen!
Allerdings - da liege ich mit RamesII weit ausseinander!! - bin ich der Meinung, dass eine Vorschlagsliste eine Urkunde darstellt. Urkunden sind ungültig, wenn sie nach der Unterzeichnung verändert werden.
Falls Ramses dies liest: Abkleben einzelner Buchstaben ist Urkundenfälschung - oder das "Zerkratzen" der Plakette des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auf einem Fahrzeugkennzeichen, ist ein Zurückziehen einer Unterschrift.
Hier gilt - dabei bleibe ich bis ich was Besseres gefunden habe - der § 126 BGB!
Hau ihn mal demjenigen, der da putscht, um die Ohren. Vielleicht hilft es Dir schon!
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 11:32 Uhr von Suse
Kannst Du Deine Meinung über die Urkunde mit einer Textstelle hinterlegen?
Suse
Erstellt am 30.03.2006 um 13:54 Uhr von Benno_BRB
1. hat man uns das auf einem Seminar für Wahlvorstände so gesagt und
2. ergibt sich das meiner Meinung aus der Forderung nach der Form aus § 6 der WO.
Hier ist die Schriftform verlangt.
Vielleicht hast Du'n Fitting?! Ich kann auf sowas noch nicht zurückgreifen!
Sonst hab ich noch nichts. Bleibe aber dran....
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 14:20 Uhr von Benno_BRB
So Suse!
Hier ist der Paragrf § 126 BGB :
da heist es in Abs. 1:
Schriftform
1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001
Damit ist die Vorschlagsliste eine Urkunde, denn sie muss ja in Schriftform erstellt und auch unterschrieben werden.
Ich haoof, dir geholfen zu haben!
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 14:24 Uhr von Ramses II
Benno,
wie kommst Du auf die Idee dass ich die Meinung vertreten könne, die beim WV eingereichte Vorschlagsliste sei keine Urkunde?
"Urkunden sind ungültig, wenn sie nach der Unterzeichnung verändert werden."
Eine interessante Theorie. Das würde vieles in unserem Rechtssystem vereinfachen.
"... das 'Zerkratzen' der Plakette des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auf einem Fahrzeugkennzeichen, ist ein Zurückziehen einer Unterschrift."
Die Plakette als "Unterschrift"? Du scherzt?
Der § 126 BGB dürfte meines Erachtens für die Zustimmungserklärung Anwendung finden, aber nicht auf die Stützunterschriften. Bin mir da aber, bis zu einem passenden BAG-Urteil, nicht sicher.
Erstellt am 30.03.2006 um 16:45 Uhr von Suse
Dank an euch alle,
wir haben uns nun auf rat zweier rechtsexperten (mit 3 Meinungen) für eine Gültigkeit entschieden.
Dann sind wir eben ein großzügiger Wahlvorstand.
Entsprechend werd ich es auslegen, wenn es mal passt.
Suse