Erstellt am 30.03.2006 um 09:24 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Die Vorschlagsliste ist nur gültig, wenn alle Kandidaten auch ihre Kandidatur mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Der WV kann diese Liste nicht für gültig erklaren, wenn die kranke Kollegin nicht selber unterschreibt.
Daher ist die eigenhändige Unterschrift unbedingt nötig
Benno
Erstellt am 30.03.2006 um 09:41 Uhr von Norden
Neben der nötigen eigenständigen Unterschrift ist auch die Reihenfolge - erst Kandidaten, dann Stützunterschriften - einzuhalten. Als Wahlvorstand dem Listenführer am besten raten, dass die Zeiten der Unterschriften (letzter Kanditat, erster Stützer) notiert werden, das hilft dem WV bei der Überprüfung.
Grundsätzlich ist es eine gute Sache, wenn es mehr Kandidaten gibt. Von daher sollte der WV niemanden bremsen, wenn der Weg bis 18 Uhr noch einzuhalten ist.
Erstellt am 30.03.2006 um 09:50 Uhr von Angi1
Hallo Thomas,
§ 8 Abs.2 WO Punkt 2 sagt :
" Ungültig sind auch Vorschlagslisten, wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden."
Das heißt, du kannst die Kollegin auf die Liste nehmen (auch ohne Unterschrift) mußt aber die Stützunterschriften danach neu einholen. Wenn dir dies in der Zeit bis 18.00 Uhr gelingt, bekommt der Listenführer die Liste vom WV mit der Beanstandung der fehlenden Unterschrift zurück und kann diese innerhalb von 3 Tagen nachreichen.
Dies ist natürlich nur möglich wenn du in dieser Zeit die Unterschrift bekommst.
MfG
Angi1
Erstellt am 30.03.2006 um 15:16 Uhr von Ramses II
"Neben der nötigen eigenständigen Unterschrift ist auch die Reihenfolge - erst Kandidaten, dann Stützunterschriften - einzuhalten. Als Wahlvorstand dem Listenführer am besten raten, dass die Zeiten der Unterschriften (letzter Kanditat, erster Stützer) notiert werden, das hilft dem WV bei der Überprüfung."
Norden,
wo hast Du das denn her?
Bei Euch reagiert die fröhliche Willkür deucht mir.