Erstellt am 26.03.2006 um 18:02 Uhr von Mona-Lisa
hallo NeuerBR,
Jeder Mitarbeiter kann bei der Stimmauszählung anwesend sein (betriebliche Öffentlichkeit).
Im § 18 Abs. 21 BetrVG kannst du das nachlesen.
Von einer Bezahlung ist allerdings keine Rede!
Mona-Lisa
Erstellt am 26.03.2006 um 19:41 Uhr von NeuerBR
@ Mona-Lisa
Danke für die Antwort.
Es gibt eine Kommentierung die besagt, daß ein Wahlbewerber andrs zu sehen ist (bei der Stimmenauszählung) als die sonstige betriebliche Öffentlichkeit.
Leider kann ich diesen Kommentar (Urteil) aber nicht mehr finden.
Gruß
Erstellt am 26.03.2006 um 22:46 Uhr von Ramses II
NeuerBR,
mir ist nur der immer wiederkehrende Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.7.1989, 3 Sa 228/89 bekannt.
Demnach besteht ein solcher Anspruch wohl nicht.