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Freistellung zur Beiwohnung an der öffentlichen Stimmauszählung

N
neuerBR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Wahlbewerber (Listenführer) möchte bei der öffentlichen Stimmauszählung anwesend sein. Dazu will er sich bezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Da er ja ein persönliches Interesse hat sollte dies möglich sein.

Leider finde ich die entsprechende Kommentierung (die dies bejaht) nicht mehr.

Wer kann helfen ?

Danke

NeuerBR

3.13703

Community-Antworten (3)

M
Mona-Lisa

26.03.2006 um 20:02 Uhr

hallo NeuerBR, Jeder Mitarbeiter kann bei der Stimmauszählung anwesend sein (betriebliche Öffentlichkeit). Im § 18 Abs. 21 BetrVG kannst du das nachlesen. Von einer Bezahlung ist allerdings keine Rede! Mona-Lisa

N
neuerBR

26.03.2006 um 21:41 Uhr

@ Mona-Lisa

Danke für die Antwort. Es gibt eine Kommentierung die besagt, daß ein Wahlbewerber andrs zu sehen ist (bei der Stimmenauszählung) als die sonstige betriebliche Öffentlichkeit.

Leider kann ich diesen Kommentar (Urteil) aber nicht mehr finden.

Gruß

RI
Ramses II

27.03.2006 um 00:46 Uhr

NeuerBR,

mir ist nur der immer wiederkehrende Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.7.1989, 3 Sa 228/89 bekannt.

Demnach besteht ein solcher Anspruch wohl nicht.

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