Erstellt am 23.03.2006 um 22:13 Uhr von paolo
Na Klar ! Der ist ja nicht unterbesetzt, beschlußfähig ist er auch,daher kein problem.Trotzalledem sollte man versuchen noch die ein oder anderen zu Überzeugen sich passiv und aktiv an der Wahl zu beteiligen.
Erstellt am 23.03.2006 um 22:27 Uhr von Fayence
Hallo Harl,
meinst Du mit der ersten Sitzung die konstituierende Sitzung?
Falls ja, wann hat die Wahl und wann hat die konstituierende Sitzung statt gefunden?
Gruß
Fayence
Erstellt am 23.03.2006 um 22:38 Uhr von w-j-l
Hallo Hartl,
das ist schon eine heiße Kiste. So richtig kann ich es nicht verstehen, dass gewählte BR-Kandidaten die Wahl ablehnen, um in einer neuen Wahl auf andere Art gewählt zu werden. Ich halte das für Missachtung des Wählerauftrages. Wozu soll das gut sein? Das sieht danach aus, dass die Gewählten nicht akzeptieren können wenn die Wähler nicht ewählt haben.
Haben sich interessierte Kandidaten zu weit nach hinten drängen lassen auf ihrer Liste?
Grundsätzlich ist die Listenwahl das gesetzliche "Regelwahlverfahren" in Betrieben ab 51 AN. Die Mehrheitswahl ist der Ausnahmefall, wenn nur eine Liste eingereicht wird.
Der BR kann in Deinem Fall die Arbeit auch mit 5 Mitgliedern anfangen. Nach §13 (2) Nr.2 muss zwar grundsätzlich neu gewählt werden. Allerdings gibt es auch Kommentarmeinungen, die sagen, dass genau in dem von Dir geschilderten Fall der BR in entsprechender Anwendung des §11 BetrVG mit dieser reduzierten Anzahl von Mitgliedern dauerhaft arbeiten darf.
Um neu zu wählen müßte der BR einen neuen WV einsetzen. Tut er dies nicht, arbeitet er ganz normal weiter. Dann müßte eine WV durch einen GBR oder das Arbeitsgericht (auf Antrag) eingesetzt werden.
Die Vorschrift zur Einsetzung eines WV ist zwar eine Muss-Vorschrift, die jedoch an keiner Stelle des Gesetzes unmittelbar sanktioniert ist.
Könnte sein, dass dieses Handeln der 11 Verweigerer ein Schuss ist, der für einige Zeit nach hinten losgeht.
Gruesse
w-j-l
Nun bin ich mal gespannt, wieviel Widerspruch meine Rechtsauffassung in diesem Thread wieder hervorruft.
Erstellt am 23.03.2006 um 22:58 Uhr von Fayence
Lieber w-j-l,
war mir und sicherlich nicht nur mir alleine klar, dass Du hier wieder Deinem Lieblingsthema frönen wirst.
Aber warten wir doch bitte schön erst einmal ab, ob es sich hier um die Niederlegung eines Amtes handelt oder wirklich um die Ablehnung der Wahl!
Mir ist dieses nämlich nicht klar und es hätte völlig unterschiedliche Konsequenzen! Daher habe ich mir vorweg erlaubt, die Frage nach dem zeitlichen Ablauf zu stellen (Du weißt schon, Nichtannahme der Wahl binnen 3 Arbeitstagen).
Gruß
Fayence
Erstellt am 23.03.2006 um 23:23 Uhr von Ramses II
Hihi,
Fayence hat gut aufgepasst.
Wurde die Wahl tatsächlich nicht angenommen, dann war das tatsächlich ein Schuß in den Ofen weil damit letztendlich ein kleinerer BR konstituiert wird.
Wurde die Wahl hingegen angenommen (und sei es durch Zustimmungsfiktion), dann müsste eigentlich ... wobei der BR auch nicht in den Knast wandert wenn nicht...
Erstellt am 24.03.2006 um 07:58 Uhr von Pit
Ramses II, der Schulmeister !!
Erstellt am 24.03.2006 um 11:36 Uhr von w-j-l
Hallo Fayence hallo Ramses II,
da gebe ich Euch natürlich ohne Einschränkung recht. Allerdings habe ich mich auf den für mich eindeutigen Teil der Einleitung bezogen:
"Bei der ersten Sitzung ( Mit Wahlausschuss ) nahmen 11 BR-Kandidaten die Wahl nicht an."
Danach schien es sich NICHT um die Konstitutierende Sitzung zu handeln.
Trotzdem danke für Eure klärenden Hinweise.
Erstellt am 24.03.2006 um 23:19 Uhr von Ramses II
w-j-l,
an welcher Stzung nimmt denn der Wahlvorstand teil (wenigstens zu Anfang)?
Damit KANN es sich meines Erachtens NUR um die konstituierende Sitzung handeln.
Trotzdem ist das Ganze in sich nicht ganz schlüssig, da ja zu der konstituierenden Sitzung erst eingeladen wird wenn alle gewählten ihre Wahl angenommen haben.
Erstellt am 26.03.2006 um 14:36 Uhr von w-j-l
Hallo Ramses II
ich habe nicht gelesen "konstituierende Sitzung" sondern "erste Sitzung" und "(Mit Wahlvorstand)" und "nahmen .... die Wahl nicht an".
Das war dem Wortlaut nach irgendeine Sitzung, aber nicht zwangsläufig die Konstituierende.
An der konstituierenden Sitzung nimmt nur der Vorsitzende des Wahlvorstands bis zur Wahl eines Wahlleiters für die Vorsitzendenwahl teil.
Außerdem kann die konst. Sitzung nur stattfinden, wenn die Frage Annahme oder Ablehnung der Wahl geklärt ist.
Aber ich denke, wir sind ja in der Sache nicht auseinander, lediglich in der Frage wie Hartls Anfrage zu werten ist.
Vielleicht, bevor wir hier weiter Spiegelfechterei betreiben, kann uns ja Hartl über die Sachlage näher aufklären.