Erstellt am 23.03.2006 um 09:08 Uhr von Rattle
hallo,
man müßte mehr input haben :-)
vielleicht reicht das hier aus dem BetrVG erstma:
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
mfg
Erstellt am 23.03.2006 um 09:26 Uhr von pit47
Hallo Schmittermaus,
Ein Verstoß gegen die Übersendungspflicht nach § 24 Abs.2 WO 20001 kann die Wahl anfechtbar machen, wenn der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt haben könnte.