Arbeitgeber im Betriebsrat - ist so jemand überhaupt wahlberechtigt/wählbar?
Hallo zusammen,
wäre ganz nett wenn mir jemand meine Frage beantworten kann...also bei uns sind bald Betriebsratswahlen und ein Kandidat der sich auch aufstellen lässt (es wird eine persönlichkeitswahl geben), hat eine eigene Firma.Er ist zwar bei unserer Fa. angestellt, hat aber sozusagen eine Fa. in der Fa. zu Deutsch: Er hat eine Fa. die Leiharbeiter an unsere Fa. vermittelt und gefährdet somit massiv Neueinstellungen in unserem Betrieb. Ist dieser Herr nicht gleichzeitig ein Arbeitgeber?? Es wurde schon mehrmals vom BR darauf hingewiesen, dass er als Unternehmer nichts im Betriebsrat zu suchen hat....leider sind die Fakten, dass er eine Fa. besitzt nicht vielen bekannt, sodass ich befürchte, das er wieder in den BR gewählt wird.
Meine Fragen:
Ist es überhaupt zulässig in so einem Sonderfall, dass man sich zur Wahl aufstellen lassen darf??
Dürfte man am Schwarzen Brett in der Fa. publik machen welches Spielchen dieser Herr treibt??
Bitte schnelle anwort, ist sehr dringend
Community-Antworten (6)
16.03.2006 um 11:48 Uhr
Hallo user0815, sehr verwirrende Situatio. Grundsätzlich kann doch jeder sage was er will auch oder gerade im Walkampf, er sollte es nur so formulieren, das es schlimmstenfalls vor Gericht bestand hat. Kleiner Tip: Handzettel verteilen oder E-Mail sind besser.
16.03.2006 um 14:42 Uhr
Hallo user0815! Wenn der MA die Bedingungen einer Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, und du sagst ja selbst , dass er bei euch angestellt ist, dann kann er sich auch für den BR aufstellen lassen.
16.03.2006 um 15:23 Uhr
Hallo user 0815 also ich finde es muss zunächst geklärt werden, was für ein Angestelltenverhältnis das ist. Ich bin mir nicht so sicher, dass ein Inhaber einer Verleihfirma so einfach Angestellter sein kann. Da solltest du dir mal Rat bei einer Rechtsvertretung holen. Bei der Gewerkschaft geht das ja kostenlos. Zudem wäre dann noch zu klären, ob es sich hier dann nicht um einen leitenden Angestellten handelt. Dann kann er sich auf jeden Fall nicht aufstellen lassen.
Hier aber meine Frage dazu, kann der Wahlvorstand nnicht einen Kandidaten aus berechtigten Gründen ablehnen ? Zum Beispiel hier wegen Befangenheit und es zu befürchten ist, dass er nur seine Interessen war nehmen will ??
Gruß Sabina
16.03.2006 um 15:32 Uhr
@ user0815
Mich macht eines stutzig. Vor jeder Wahl, egal welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, muss die Wählerliste eingesehen werden können. Findet sich darauf ein "Name" dessen Wahlberechtigung angezweifelt wird, kann gegen diese Wählerliste Einspruch erhoben werden. Der Wahlvorstand hat dann entsprechend zu prüfen! Hat bei Euch niemand entsprechend reagiert?
Was diesen AG/AN betrifft, fällt mir -allerdings spontan- ein, dass hier in Richtung "Scheinselbständigkeit" geprüft werden müsste/sollte.
16.03.2006 um 16:39 Uhr
Erstmal vielen dank für die vielen anregungen!!
Wer kann denn die Wählerliste anzweifeln bzw. einspruch erheben??
Nur der Wahlvorstand oder jeder Mitarbeiter?
16.03.2006 um 17:11 Uhr
Entschuldige, ich hätte vielleicht direkt schreiben sollen, dass der Einspruch gegen die Wählerliste nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist.
Normales Wahlverfahren § 4 WO (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren § 30 WO (2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Einspruchsberechtigt sind die AN des Betriebes.
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