Erstellt am 14.03.2006 um 09:58 Uhr von gschafft
Setzt die Leiharbeitnehmer auf die Wählerliste. Es ist sehr wichtig, wenn es bei euch darum geht, dass dadurch mehrere Betriebsräte gewählt werden. Einspruch gegen die Wählerliste kann ja vom AG fristgerecht erfolgen. Ihr könnt euch auch vorher einen Sachverständigen (Rechtsanwalt) per Beschluss zu Rate ziehen.
Stellenausschreibungen regelt §93 BetrVG. Gerade die Besetzung von Leiharbeitnehmern sollte klar hervorgehen und die Nachteile durch den Wegfall von Stellenausschreibungen für andere Mitarbeiter sind berechtigt. Die Tendenz zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nimmt in den Betrieben stark zu. Die Einstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Erfolgt vorher keine interne Stellenausschreibung, stimmt ihr dem Antrag nicht zu.
Erstellt am 14.03.2006 um 10:14 Uhr von w-j-l
@gschafft
so einfach geht das nicht!!
Hallo deep72,
ich zitiere Dich mal:
"....weswegen wir die Liste mir 49 wahlberechtigten erstellt und ausgehängt haben. mittlerweile (3 wochen vor der wahl) haben wir nun 4 neue zeitarbeitskräfte, welche wohl auch längerfristig bleiben. müssen/dürfen wir die liste nun erweitern? wieviele betriebsräte müssen nun gewählt werden?"
Was habt ihr denn in Euer Wahlausschreiben reingeschrieben? 3-köpfiger BR? Was dort steht ist massgeblich, und wenn ihr vor dem Ausschreiben der Wahl eine Fehlprognose gemacht habt: Pech gehabt. Dann wählt ihr trotzdem 3 Betriebsräte, egal wie viele weitere Leih-AN noch auf die Wählerliste kommen.
Erstellt am 14.03.2006 um 10:28 Uhr von gschafft
@w-j-l
Ja du hast vollkommen recht... ich ging davon aus, dass im Wahlausschreiben bereits der 5-köpfige BR ausgeschrieben war...
Erstellt am 14.03.2006 um 10:40 Uhr von betriebsrat
Hi
bei der BErechnung der zu wählenden BR Sitze werden Leiharbeiter nicht berücksichtigt.
mfg
Erstellt am 14.03.2006 um 10:57 Uhr von deep72
naja, eine prognose kann ich immer nur auf informationen der geschäftsleitung/personalabteilung machen und wenn diese dem wahlauschuss die unwahrheit sagt ("es werden keine zeitarbeitskräfte mehr eingestellt"), dann ist das ja keine fehlprognose des wahlausschusses. im wahlausschreiben siind deshalb nur 3 betriebsräte berücksichtigt.
wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss bevor der leiharbeiter eine festanstellung bekommt, diese stelle ausgeschrieben werden, richtig? oder muss schon die leiharbeitstelle ausgeschrieben und vom BR abgesegnet werden?