9ner BR. Nur 8 Kandidaten. Nachfrist gesetzt. Was passiert mit bereits eingereichter Liste?
Nach Ende der Einreichungs-Frist exisistiert nur eine Liste mit 8 Kandidaten (9ner BR). Habe eine einwöchige Nachfrist gesetzt. Nun meine Frage: Sollten sich noch Kollegen finden, die kandidieren möchten, müssen diese eine eigene Liste einreichen oder können sie sich noch auf der bereits beim Wahlvorstand eingereichten Liste eintragen, da vom Grundsatz her alle Kanditaten eine Persönlichkeitswahl bevorzugen würden? Eine bereits eingereichte Liste ist meines Wissens geschlossen, und darf nicht mehr verändert werden. Bitte um eure Tips, wie ich als Wahlvorstand dieses Problem lösen kann.
Community-Antworten (16)
07.03.2006 um 17:03 Uhr
Wie jetzt - Nachfrist? Nach §9 (1) WO gibt es nur dann eine Nachfrist, wenn bis zum Einreichungstermin keine gültige Liste eingereicht wurde. Bei Euch gab es doch aber offenbar eine gültige Liste mit 8 Kandidaten! Folglich dürfte die Nachfrist ein Verstoß gegen die Wahlordnung darstellen. Hoffen wir mal für Euch, daß jetzt keine weitere Liste auftaucht, denn dann habt ihr ein ersthaftes Problem mit der Gültigkeit der Wahl.
07.03.2006 um 17:07 Uhr
Eine eingereichte Liste darf nicht verändert werden.
Die Wahlordnung gibt nicht her, daß in diesem Fall überhaupt eine Nachfrist gesetzt werden durfte, da ja eine gültige Liste eingereicht wurde. (Vielleicht gibt es aber irgendeinen Kommentar, der es in diesem Fall doch erlaubt.)
07.03.2006 um 17:16 Uhr
hallo,
dann habt ihr ein platz für den BR verpennt, muss man leider so sagen, oder? ihr hättet dann nach der einreichungsfrist ein entsprechendes schreiben aushängen müssen das keine gültige liste eingereicht wurde und das ihr eine nachfrist setzt.
hab das dazu gefunden:
Der Aushang über die Nachfrist erfolgt an den Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben aushängt. Bekanntzumachen ist im einzelnen, daß – innerhalb der Einreichungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO ) keine gültige Vorschlagsliste eingegangen ist; – eine Nachfrist von einer Woche gesetzt wird, wobei auf den Ablauf hinzuweisen ist; – ein Wahlgang nur stattfindet, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingeht.
07.03.2006 um 17:24 Uhr
Hallo nochmal,
In einem Newsletter eines Seminaranbieters (IFB)habe ich folgende Begründung für meine Vorgehensweise (Setzen einer Nachfrist) gefunden: ... hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von 1 Woche zu setzen (entsprechend § 9 Abs. 1 WO) und damit den Eingang weiterer Vorschlagslisten zu ermöglichen. Denn der Betriebsrat soll möglichst in der Größe gewählt werden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorgibt. Erst wenn auch während der 1-wöchigen Nachfrist kein weiterer (gültiger) Wahlvorschlag mehr eingeht, ist die Betriebsratsgröße auf die nächstniedrigere Staffel des § 9 BetrVG – im Beispielsfall dann also auf 7 Betriebsratsmitglieder – zu reduzieren. Hierauf hat der Wahlvorstand in der Bekanntmachung der Nachfristsetzung hinzuweisen.
Laut dieser Meldung ist meine Vorgehensweise also richtig gewesen. Wie kann ich jetzt aber erreichen, dass es doch noch eine Perönllichkeitswahl gibt? Neue Liste auf der alle Kandidaten stehen, da bei doppelter Kandidatur die Kandidaten entscheiden müßten, auf welcher Liste sie stehen bleiben möchten --> alle auf einer List --> Persönlichkeitswahl ?????
07.03.2006 um 17:24 Uhr
ihr hättet dann nach der einreichungsfrist ein entsprechendes schreiben aushängen müssen das keine gültige liste eingereicht wurde und das ihr eine nachfrist setzt.
Aber die Liste mit den 8 Kandidaten IST doch gültig.
07.03.2006 um 17:30 Uhr
Wie kann ich jetzt aber erreichen, dass es doch noch eine Perönllichkeitswahl gibt?
Das wäre theoretisch nur möglich, wenn ALLE Kandidaten der Liste 1 mit weiteren Kandidaten zusammen auf einer neuen Liste antreten. Die 1. Liste könnte sich dann verflüchtigen. Aber ich fände den Vorgang fragwürdig, vor allem wegen der vielleicht doch nicht zulässigen Nachfrist.
07.03.2006 um 17:54 Uhr
Hallo K.Laus, Eure/Deine Vorgehensweise bzgl. der Nachfrist war auch völlig korrekt. Lass Dich da nicht beirren!
Deine letzte Frage kann mit ja beantwortet werden. Ob sich dieser Aufwand jedoch auszahlt, ist eine andere Frage. Es sei denn, Ihr "klebt" an der Persönlichkeitswahl. Es wäre aus meiner Sicht aber kein Beinbruch, wenn sich ein paar zusätzliche KollegInnen auf einer 2. Liste zur Wahl stellen.
Gruß Fayence
07.03.2006 um 18:10 Uhr
Eure/Deine Vorgehensweise bzgl. der Nachfrist war auch völlig korrekt.
Das könnte man im Umkehrschluß so verstehen, daß die Wahl anfechtbar wäre, wenn der WV die Nachfrist nicht gesetzt hätte. Oder hat der WV Spielraum für Handeln nach Gutdünken?
07.03.2006 um 18:31 Uhr
hallo,
Fayence, die vorgehensweise wäre vielleicht korrekt wenn sofort eine bekanntmachung (nächster arbeitstag) erfolgte. das scheint aber nicht der fall zu sein? kann mich auch täuschen.
kommentar zu §9 WO:
Stellt der WV nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 WO fest, daß keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, hat er eine Nachfrist zu setzen. 2 Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 WO genannten Frist lediglich ein Wahlvorschlag eingegangen, der nach § 8 Abs. 2 WO heilbare Mängel enthält, ist vor der Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden (FKHE, Rn. 1; GK-Kreutz, Rn. 1; Richardi, Rn. 1). Wird die Nachfrist erforderlich, hat die Bekanntmachung sofort, also am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist bzw. im Falle der rechtzeitigen Einreichung einer mit heilbaren Mängeln behafteten Vorschlagsliste nach ergebnislosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel, zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt eine Woche und beginnt mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Bekanntmachung über die Nachfrist erfolgt (§ 187 Abs. 1 BGB ; vgl. auch Glaubrecht/Halberstadt/Zander, Gruppe 1, S. 647). Ergeht also z. B. die Bekanntmachung an einem Mittwoch, läuft sie mit Ablauf des Mittwochs der folgenden Woche ab, es sei denn, dieser Mittwoch ist ein in dem Bundesland, in dem der Betrieb liegt, gesetzlich anerkannter Feiertag (§ 193 BGB ). Ist im Wahlausschreiben für den letzten Tag der Einreichung ein Uhrzeitpunkt angegeben, ist dieser Hinweis auch in der Bekanntmachung über die Nachfrist vorzunehmen. Der Wahltag selbst ändert sich durch das Gewähren der Nachfrist nicht.
demnach müßte die liste mit den 8 kandidaten vorher als ungültig erklärt sein (unheilbare mängel)?
mfg
07.03.2006 um 18:50 Uhr
Ja, aber die 8-Kandidaten-Liste hat doch überhaupt keinen Mangel im Sinne der WO.
07.03.2006 um 18:54 Uhr
Hallo Abakus, tja, berechtigte Frage!Der WV hat hier keinen Spielraum für Handeln nach Gutdünken. Er kann Nachfrist in diesem Fall mit der Kommentarmeinung -Fitting, 22. Auflage § 9 RN 4ff Wahlordnung- begründen.
Wird die Nachfrist nicht gesetzt, passiert aus meiner Sicht jedoch auch nichts. Es kann ein kleinerer BR gewählt werden, hier bestätigt auch der Richardi Kommentar die analoge Anwendung des §11. Gesucht, aber bis jetzt nicht oder noch nicht gefunden, habe ich im Richardi eine Aussage bzgl. der Setzung einer Nachfrist.
Gruß Fayence
Musste meine Schreibe unterbrechen, habe daher den Anschluss verpasst!
07.03.2006 um 18:55 Uhr
Aber es geht doch gar nicht um einen heilbaren Mangel, "Rattle"...es geht um die Liste, die innerhalb der regulären Frist eingereicht wurde, aber zu WENIG BR-Kandidaten aufwies. Ergänzend wurde gefragt, was mit der gewillkürten Personenwahl geschieht, wenn innerhalb der Nachfrist noch ein (paar) Bewerber sich melden. Da ich dieses Hickhack um Listen- oder Persönlichkeitswahl so gut wie überhaupt nicht nachvollziehen kann, würde ich meinen, dass dann zwei Listen existieren würden. Liste 1 und Liste 2 - demnach haben wir eine Listenwahl. Punkt! Sinnig oder nicht...es gäbe den Ausweg wie von Fayence beschrieben! Es könnte nämlich sein, dass eine zweite Liste mit den gleichen BR-Kandidaten und ggf. weiteren neuen Kandidaten eingereicht wird, dann müssen sich die Kandidaten erklären, wo sie denn stehen wollen - fettich!
07.03.2006 um 19:04 Uhr
@Rattle "Fayence, die vorgehensweise wäre vielleicht korrekt wenn sofort eine bekanntmachung (nächster arbeitstag) erfolgte. das scheint aber nicht der fall zu sein? kann mich auch täuschen."
Die Vorgehensweise bzgl. der Nachfrist ist korrekt. Und, dass die Bekanntmachung erst "Wochen" später erfolgt ist, kann dem Beitrag von K.Laus nicht entnommen werden. Auch diesbezüglich kannst Du Dich in der Tat durchaus getäuscht haben, Rattle.
Gruß Fayence
07.03.2006 um 20:10 Uhr
K.Laus kurzer Nachtrag: Pro Listenwahl
Mir wäre das Risiko zu groß, wenn Eure 8 KandidatInnen z.B. noch einmal mit einer neuen Liste auf "Kollegen-Fang" gehen würden. Sie müssten dann ja nach Einreichung der 2. Liste innerhalb von 3 Arbeitstagen erklären, für welche Liste sie die Kandidatur aufrecht erhalten. Kann diese Erklärung, aus welchem Grund auch immer (Krankheit, Urlaub etc. pp) nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, ist die Kandidatur auf beiden Listen hinfällig!
Die erste und gültige Liste würde ich so nicht gefährden wollen! Fayence
08.03.2006 um 10:59 Uhr
Danke Euch allen für die Hilfe, vor allem dir Fayence, für die rechtlichen Grundlagen. Noch zur Vervollständigung: Habe natürlich am gleichen Tag nach Ende der "normalen" Frist per Aushang die Nachfrist bekanntgegeben und alle Vertreter der ersten Liste haben sich bereits auf einer zweiten Liste eingetragen, um dem Fehlen eines Bewerbers durch Urlaub, Krankheit etc. vorzubeugen. Mit den Stützunterschriften gibt es danach auch keine Probleme. Bis zum nächsten Mal K.Laus
08.03.2006 um 11:32 Uhr
Hallo Fayence,
gibt es zu Fittings Kommentarmeinung irgendein Urteil? Denn vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, ist immer so eine Sache. Falls jemand die Wahl anficht, ist es nämlich schon fraglich, ob das Arbeitsgericht eine Kommentarmeinung als Begründung gelten lässt - zumal sie in anderen Kommentaren nicht auftaucht
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