Hallo Fachleute,

eine Vorschlagsliste soll doppelt so viele Vorschläge aufweisen als Betriebsräte zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Die gängigen Kommentare zur WO lassen keinen Zweifel daran, dass diese Sollvorschrift nicht in eine Mussvorschrift umgedeuten werden darf!
Daraus folgt: Der Wahlvorstand kann zwar darauf drängen, dass die Wahlvorschläge dieser Sollvorschrift entsprechen, jedoch ein Ablehnungsgrund stellt der Umstand, dass es "zu wenige" Bewerber auf einem Wahlvorschlag gibt, nicht dar.

Was passiert aber, wenn ein Wahlvoschlag weniger Bewerber enthält, als Stimmen auf diesen Vorschlag entfallen sind?
Beispiel: Der Wahlvoschlag "Rote Socke" hat einen Stimmenanteil entsprechend 4 Betriebsratsmitgliedern erhalten, der Wahlvorschlag enthält aber nur drei Bewerber.

Gruß an alle
Marc