Erstellt am 01.03.2006 um 19:24 Uhr von norbert
Werbung für die Betriebsratswahl ist grundsätzlich Privatvergnügen, also in der Freizeit (z.B. in der Pause) durchzuführen. Wenn der Arbeitgeber dem nicht zugestimmt hat, ist dies ein Verstoß gegen die allgemeinen Arbeitspflichten ung ggf. eine Abmahnung fällig. BG-Versicherung besteht dann nicht.