Erstellt am 21.02.2006 um 14:16 Uhr von w-j-l
war hier schon mehrfach diskutiert.
Nachfrist setzen nach §9 WO. Danach ggf. sinngemäße Anwendung des §11 BetrVG.
Dies führt keinesfalls zu einem nicht geheilten heilbaren Mangel, und damit zur ungültigkeit der Vorschlagsliste
Gruesse
w-j-l