Namensstreichung auf Vorschlagliste - was können die restlichen Bewerber tun?
Ich habe als Listenvertreter die Liste zur Unterschrift an einen Bewerber gegeben. Als ich diese Liste zurückbekam, war dessen Name und die Namen anderer Bewerber durchgestrichen. Sie möchten eine eigene Liste haben.Das ist ja vielleicht noch verständlich, aber die Liste wurde doch jetzt ungültig gemacht.
Können die restlichen Bewerber dieser Liste nun gegen diese Mitarbeiter vorgehen, die die Liste ungültig gemacht haben?
Community-Antworten (5)
21.02.2006 um 13:51 Uhr
Das ist eben die Gefahr, wenn man die Listen aus der Hand gibt. Rechtlich sehe ich wenig Möglichkeiten, es sei denn, die gestrichenen Namen wurden nicht von den Personen selbst gestrichen. Aber ob dies schon Urkundenfälschung ist, kann ich nicht sagen.
Ihr müsst euch wohl einen neuen Vordruck besorgen und von vorn anfangen. Deshalb kopiert man sich sicherheitshalber den lehren Vordruck.
21.02.2006 um 14:13 Uhr
die Liste ist nicht automatisch ungültig. Wenn sich die restlichen Bewerber sich einig sind, dass sie in nun dieser kleineren Gruppe in dieser Reihenfolge kandidieren wollen, und wenn alle bisherigen Unterstützer der Liste erklären, dass sie diese geänderte Liste auch unterstützen, kann man die verwenden --
sollte man aber nicht: AB IN DEN SCHREDDER:
einfacher ist:
Lieber ein neues Formular nehmen. Dann unterschreiben alle Bewerber ja auch auch genau diese neue Konstellation und die neuen Stützunterschriften gelten dann ja auch unzweifelhaft.
@Frank B. ich sehe hier nicht im geringsten Urkundenfälschung oder ein Problem von "Sachen aus der Hand geben". Ich sehe die Liste als eine gemeinsame Erklärung aller Kandidaten zusammen in dieser Reihenfolge zu kandidieren. Ein Rückzug einzelner von dieser Erklärung ist erst nach Abgabe an den WV nicht mehr möglich - vorher allerdings schon (und dies ist wenigstens eine eindeutige Form). Stützunterschriften sind indiduelle Erklärungen einzelner die Kandidatur dieser Leute in dieser Reihenfolge zu unterstützen. Änderungen sind dort individuell zu betrachten und machen nicht automatisch die gesamte Liste ungültig.
21.02.2006 um 14:17 Uhr
Bitte eine neue Liste nehmen, da ja noch genug Zeit ist. Das erleichtert dem Wahlvorstand die Arbeit!!!
21.02.2006 um 15:30 Uhr
Ich habe es hier schon mal gesagt. Am Besten die Liste aufstellen, und die Zustimmungserklärungen der Bewerber auf getrennten Formularen je Bewerber einholen. Damit geht man solchen Risiken aus dem Weg.
Wenn ein Kandidat keine Zustimmungserklärung beibringt, dann reichst Du die Liste eben ohne ein.
Wenn Du sie auf Aufforderung des WV nicht beibringen kannst, dann streicht eben der WV den Bewerber von Deiner Liste. Das gleiche passiert, wenn der Kandidat auch auf einer anderen Liste kandidiert. Dann wird er gefragt auf welcher er verbleiben will. Auch dann wird er von Deiner Liste gestrichen.
Gruesse w-j-l
21.02.2006 um 16:38 Uhr
@w-j-l
Ups, da habe ich das aber ganz anders verstanden:
Wenn ein Kandidat keine Zustimmungserklärung beibringt, dann reichst Du die Liste eben ohne ein.
da frage ich mich, wo du die notwendigen Stützunterschriften herholen willst. Die gelten nämlich (nach meinem Verständnis) für eine bestimmte Liste (und nicht für eine, wo man mal eben beliebig einen Bewerber rausnimmt).
..dann streicht eben der WV den Bewerber von Deiner Liste. Das glaube ich auch nicht: das Fehlen der Unterschrift eines Bewerbers ist ein heilbarer Mangel, den der Listenführer im Rahmen der Nachfrist nachholen kann. Wenn dann die Unterschrift nicht kommt, wird die Liste endgültig ungültig. Der Wahlvorstand darf nach meinem Verständnis nur bei Mehrfachkandidaturen streichen - aber in deinem Fall nicht (dir fehlt ja immer noch die schriftliche Zustimmung!):
WO §6 (7):"Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagslistevorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen."
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