Erstellt am 16.02.2006 um 18:59 Uhr von Heini
Nein, die Geburtsdaten müssen nicht mit bekannt gemacht werden
Erstellt am 17.02.2006 um 08:31 Uhr von Horst
Beim BDZV (Arbeitgebernah) steht im Leitfaden folgendes - was ist denn nun richtig?
Die Vorschlagslisten sind in vollständiger Form unter Angabe der vom Wahlvorstand zugeteilten Ordnungsnummer und des Kennworts bzw. der anstelle des Kennworts tretenden Angabe des Familiennamens und des Vornamens der beiden erstgenannten Bewerber der Liste sowie unter genauer Anführung aller Wahlkandidaten mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamen, Geburtsdatums und der Art der Beschäftigung derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Ist das Wahlausschreiben an verschiedenen Stellen des Betriebes bekannt gemacht worden, so sind auch die Wahlvorschläge dort auszuhängen. Die Wahlvorschläge müssen bis zur Beendigung der Wahl hängen bleiben.
Erstellt am 17.02.2006 um 09:23 Uhr von Guido
Lieber Horst,
in meinen Augen ist das Geburtsdatum ein SOLL-Bestimmung, aber keine MUSS-Vorschrift. Ich kenne mehrere Vorlagen verschiedener Anbieter - meist mit Geburtsdatum. Es soll ja auch die Kandidatenliste ohne die Unterschrift wiedergeben werden, so habe ich das irgendwann mal gelesen.
LG,
Guido
Erstellt am 17.02.2006 um 09:30 Uhr von Fayence
Hallo Horst,
Deine letzte Antwort/Darstellung ist völlig korrekt.
Erstellt am 17.02.2006 um 09:33 Uhr von pippa
@ Horst: Auf meiner Mustervorlage sind ebenfalls Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb mit aufgeführt
Erstellt am 17.02.2006 um 09:37 Uhr von Horst
@ Fayence: Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, dann meinst Du mit meiner letzen Darstellung das BDZV-Zitat - also ist das Geburtsdatum ein Muss.
Danke, ihr habt mir sehr geholfen!