Nochmaliges Sammeln der Stützunterschriften - ist das überhaupt erforderlich wenn ein Kandidat der Liste zurücktritt?
hallo zusammen,
ein kollege von mir kandidiert als BR. nun soll seine liste aber ungültig sein, weil ein Wahlbewerber zurückgetreten ist. stimmt das???
der WV legte ihm nahe, das seine vorschlagsliste nichtig sei und er noch einmal 50 stützunterschriften sammeln sollte.
obwohl dieser kollege schon fast 300 unterschriften gesammelte hatte!!!
was kann mein kollege deswegen unternehmen?
Community-Antworten (5)
07.02.2006 um 15:42 Uhr
hallo,
wieviel wahlberechtigte habt ihr??
07.02.2006 um 16:11 Uhr
knapp 15.000
07.02.2006 um 16:52 Uhr
Au Backe, da hat sich einer aber extra Mühe gemacht ;)
§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sagt zu den Stützunterschriften:
"In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer."
07.02.2006 um 16:57 Uhr
Hallo Nicky,
bei einem Betrieb eurer Grösse wundert es einem schon wenn der Wahlvorstand so einen Mist verzapft.
Ein Wahlbewerber, der seine schriftliche Zustimmung zu seiner Kandidatur einmal gegeben hat, !!!!! KANN SEINE BEWERBUNG NICHT ZURÜCKZIEHEN !!!!!!: Er kann lediglich nach erfolgter Wahl die Übernahme des BR-Mandats ablehnen. (nähere Erläuterung siehe FITTING §14 Rdnr. 56)
Damit kann auch die Liste deines Kollegen nicht ungültig werden. Sie gilt weiter mit allen gesammelten Unterschriften.
Gruss
NoLi
07.02.2006 um 16:59 Uhr
Au Backe, da hat sich einer aber extra Mühe gemacht ;)
§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sagt zu den Stützunterschriften:
"In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Im Übrigen kann ein Wahlbewerber seine Bewerbung nicht mehr zurückziehen (ausser er war auf 2 Listen vertreten), da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags bedeuten würde, die nur mit Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen kann. Er kann allerdings nach der Wahl die Annahme des Amtes ablehnen.
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