Erstellt am 03.02.2006 um 06:17 Uhr von Frank B.
Da hat wohl jemand nicht aufgepasst!
Es ist nicht richtig, was dir da jemand erzählt hat. Grundsätzlich dürfen Wahlbewerber auch Stützunterschriften leisten. Der Listenvertreter ist der erste auf der Kandidatenliste, wenn niemand anderes benannt wurde.
Gegebenenfalls wäre dies ein heilbarer Mangel, das heißt, die unzulässigen Stützunterschriften werden lediglich gestrichen, was aber bei euch nicht der Fall sein darf. Deshalb sollte man immer zwei- drei Stützunterschriften mehr sammeln als im Wahlausschreiben gefordert.
Erstellt am 03.02.2006 um 12:46 Uhr von einfachIch
"Wir (1. und 2. Bewerber auf der Liste) haben bisher selber die Stützunterschriften gesammelt " <<< ist so etwas von solide-grund-richtig !
laßt ech nicht kirre machen !
Erstellt am 03.02.2006 um 23:58 Uhr von Ramses II
Frank B.,
da hat wohl jemand nicht richtig aufgepasst! Das hier "Der Listenvertreter ist der erste auf der Kandidatenliste, wenn niemand anderes benannt wurde." ist definitiv falsch! Siehe hierzu § 6 (4) der Wahlordnung.
In dem was Wilhelm der II schreibt steckt übrigens ein wahrer Kern. Der Gesetzgeber geht davon aus dass die Unterstützer und nicht die Kandidaten die Listen zusammenstellen und die Unterschriften sammeln. Das ist aber nicht zwingend.