Erstellt am 02.02.2006 um 19:59 Uhr von norbert
Grundlage für die Briefwahl sind die §§ § 24,25 und 26 WO. Die Prüfung erfolgt, wenn die Wahlunterlagen zurückkommen und vom Wahlvorstand geprüft werden. Es gibt rechtlich keine Vorschrift für eine generelle Kennzeichnung in der Wählerliste, es spricht allerdings auch m.E. nichts dagegen die entsprechenden Daten schriftlich festzuhalten
Erstellt am 02.02.2006 um 23:56 Uhr von Ramses II
sy,
es macht schlichtweg Sinn wenn der WV alles dokumentiert was er macht und warum er es macht.
Allerdings erfolgt die Dokumentation nicht im Wählerverzeichnis, sondern in WV internen Unterlagen.
Nur so ist man gegen Wahlanfechtungen gut vorbereitet.