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Briefwahladresse - muss die im Wählerverzeichnis angegeben werden?

S
sy
Nov 2016 bearbeitet

Wo steht die Empfehlung, dass der Wahlvorstand die Briefwähler als solche kennzeichnen muss und dass es empfehlenswert sei, die Adresse festzuhalten, an welche die Briefwahlunterlagen gesandt wurden? (macht Sinn, z.B. wenn nicht an Heimatadresse, sondern beispielsweise an die Kuradresse o.ä.)

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Community-Antworten (2)

N
norbert

02.02.2006 um 20:59 Uhr

Grundlage für die Briefwahl sind die §§ § 24,25 und 26 WO. Die Prüfung erfolgt, wenn die Wahlunterlagen zurückkommen und vom Wahlvorstand geprüft werden. Es gibt rechtlich keine Vorschrift für eine generelle Kennzeichnung in der Wählerliste, es spricht allerdings auch m.E. nichts dagegen die entsprechenden Daten schriftlich festzuhalten

RI
Ramses II

03.02.2006 um 00:56 Uhr

sy,

es macht schlichtweg Sinn wenn der WV alles dokumentiert was er macht und warum er es macht.

Allerdings erfolgt die Dokumentation nicht im Wählerverzeichnis, sondern in WV internen Unterlagen.

Nur so ist man gegen Wahlanfechtungen gut vorbereitet.

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