Erstellt am 16.01.2006 um 13:37 Uhr von Frank B.
Es gibt heilbare und unheilbare Mängel, das fehlende Geburtsdatum ist ein heilbarer.
Dies hat der WV dem Listenführer mitzuteilen und dieser kann dies bis zum Ende der Abgabefrist vervollständigen.
Erstellt am 16.01.2006 um 14:08 Uhr von Kölner
Eine einmal eingereichte Liste wird nicht mehr rausgegeben! Verbleibt demnach beim WV!
Erstellt am 16.01.2006 um 14:10 Uhr von pippa
Der Wahlvorstand muss innerhalb von 2 Arbeitstagen überprüfen, ob die Vorschlagsliste Fehler aufweist. Falls dem so ist, muß der Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe informiert werden. Bei heilbaren Mängeln hat der Listenvertreter 3 Arbeitstage Zeit, diese Mängel zu beseitigen
Erstellt am 16.01.2006 um 14:35 Uhr von Kathi
Das ist mir alles schon klar. Aber z.B. der Beitrag von pippa. Wie hat der Listenführer die Mängel zu beseitigen? Muss er eine ganz neue korrekte Liste einreichen, oder holt er sich die fehlerhafte Liste beim WV ab und korrigiert diese. Das hieße, der WV muss die Liste herausrücken. Ist das so?
Erstellt am 16.01.2006 um 14:43 Uhr von pippa
Auch nach längerem Lesen habe ich nichts gefunden, daß der WV die Liste nicht mehr herausgeben muß, aber auch nichts, daß er das nicht darf. Es sollte doch nur im Interesse des WV liegen, eine gültige Vorschlagsliste zu bekommen und nicht zu verhindern, daß die heilbaren Mängel beseitigt werden. Zudem soll doch die Vorschlagsliste mit den Stützunterschriften eine "Einheit" bilden, sodaß ich mir nicht vorstellen kann, daß z.B. wegen eines vergessenen Geburtsdatums der Listenführer innerhalb von 3 Arbeitstagen eine neue Vorschlagsliste schreiben, nochmal rumflitzen und die Stützunterschriften erneut sammeln soll
Erstellt am 16.01.2006 um 16:04 Uhr von Fayence
Hallo Zusammen,
bin bzgl. dieser Frage in der 22. Aufl. Fitting fündig geworden, siehe WO 2001 §7 RN 7
Kernaussage: Die beanstandete Liste darf der WV aus Beweisgründen nicht zurückgeben ...
Wohl ist es zulässig und vielfach zweckmässig, dem Listenführer eine Kopie der beanstandeten Liste auszuhändigen, dammit ggf. auf dieser Ablichtung die Mängel behoben werden können.
"Heilbare Mängel" zeichnen sich für mich dadurch aus, dass diese innerhalb von max. 3 Tagen nach Kenntnisnahme behoben werden können, um den Wahlvorschlag noch innerhalb der Einreichungsfrist gültig zu machen. Alles andere macht für mich keinen Sinn.
Sonst würde im Gesetz stehen, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist für 3 Tage die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Mängel zu beseitigen.
Erstellt am 17.01.2006 um 07:42 Uhr von Kathi
Danke, Fayence,
das macht für mich auch Sinn. Wir werden dementsprechend handeln, sollte eine fehlerhafte Liste eingereicht werden.
Erstellt am 22.01.2006 um 12:18 Uhr von Fayence
Hallo Kathi,
habe inzwischen dazu gelernt! Muss meine Antwort punkto "Behebung heilbarer Mängel unter Einhaltung der Einreichungsfrist" daher korrigieren.
Falls Du die 22. Aufl. Fitting zur Hand hast: §9 WO RN 1
Falls nicht, steht dort:
§6 Abs.1 sieht für die Einreichung von Vorschlagslisten eine Ausschlussfrist von 2 Wochen seit Erlass des WA vor. Ist innerhalb der Einreichungsfrist zwar eine ungültige Liste, jedoch mit nach §8 Abs. 2 heilbaren Mängeln eingereicht worden, so ist vor Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden. Denn anderenfalls wäre der notwendige Hinweis des Wahlvorst. nach abs. 1 Satz 2 unrichtig.
Gruß Fayence