Erstellt am 05.01.2006 um 14:52 Uhr von Rolf Becker
Hallo,
Irgendwie ist hier was begrifflich durcheinander geraten.
Es gibt immer nur eine Wählerliste (mal abgesehen davon dass sie nach Geschlechtern getrennt sein muss).
Wenn der ehemals Leitende nun eben nicht mehr Leitender ist, so muss er auf die Wählerliste (sprich er darf wählen) – wenn er nicht aufgeführt ist kann der AN Einspruch gegen die Wählerliste einlegen (ich konnte nirgends etwas finden, dass der AG Einspruch einlegen kann).
Ob Personen oder Listenwahl durchzuführen ergibt sich aus der Anzahl der eingereichten (Vorschlags-)Listen. Ist nur eine Liste eingereicht worden gibt's Personenwahl, sonst Listenwahl.
Der AG kann meines Erachtens nicht per Gerichtsverfahren die Annahme einer bestimmten Vorschlagsliste erzwingen. Soweit ich das bisher verstanden habe kann das niemand, der Wahlvorstand entscheidet über die Annahme der Liste.
Bei (groben) Verstößen des Wahlvorstands gegen Vorschriften kann lediglich die Wahl (im Nachhinein) angefochten werden.
Falls es jemand besser weiß, möge er mich korrigieren.
Rolf Becker
Erstellt am 05.01.2006 um 14:58 Uhr von egs
zum Verständnis - der AG hat gerichtlich durchgesetzt, dass der leitende Angestellte nicht mehr leitend ist und somit auf die Wählerliste zum ausüben des aktiven u. passiven Wahlrechts kommt. Dies ergibt neue Situation und aus dieser Situation heraus will der Wahlvorstand verschiedene Termine, sprich: Einreichung der Wahlvorschlagslisten und Wahl des Betriebsrats nach hinten verschieben
Erstellt am 05.01.2006 um 15:10 Uhr von Ramses II
Diese "neue Situation" versteht wohl keiner ausser Dir!
Wie dem auch sei: Der Wahlvorstand hat sich an die Fristen der WO und des Wahlausschreibens zu halten!
Warum um alles in der Welt lasst Ihr Euch nicht schulen?
Erstellt am 05.01.2006 um 15:15 Uhr von Rolf Becker
Nur weil eine Person zusätzlich auf der Wählerliste steht?
Wenn das Wahlausschreiben bereits ausgehängt ist sicher nicht. Wenn nicht dann habt Ihr doch noch genug Zeit Euch darauf einzustellen.
Erstellt am 05.01.2006 um 15:49 Uhr von Marco
Hallo Rolf Becker,
die Annahme einer Vorschlagsliste kann schon gerichtlich durchgesetzt werden.
Rechtsfehlerhafte Maßnahmen des Wahlvorstands können nach allgemeiner Rechtsauffassung (BAG, Beschluss vom 15.12. 1972, 1 ABR 8/2) bereits im Laufe des Wahlverfahrens zum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfügungsverfahrens gemacht werden.
Es kann vorkommen, das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der erforderliche Verfügungsgrund gegeben ist. Ohne Zulassung der Wahlvorschlagsliste wären die Beteiligten vom Wahlverfahren und somit von der Möglichkeit gewählt zu werden ausgeschlossen. Man wäre auf ein Wahlanfechtungsverfahren angewiesen.
Erstellt am 05.01.2006 um 16:42 Uhr von Ramses II
Es ist doch wohl eindeutig dass das Wahlausschreiben bereits aushängt!
Bitte keine unnötige Verwirrung stiften!
Erstellt am 05.01.2006 um 18:29 Uhr von Fayence
Hallo Zuzammen,
dieser Fall ist doch in der Wahlordnung geregelt.
§4 Einspruch gegen die Wählerliste
Abs. 3
...Im übrigen kann die Wählerliste....in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche ...bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Also kann die Wahl ihren ganz normalen Gang gehen und ihr habt 1 Kollegen mehr, welcher wählen darf und auch gewählt werden kann!