Erstellt am 14.12.2005 um 08:01 Uhr von Frank B.
Wie jetzt?
Stützunterschriften werden generell für die Liste abgegeben! Wenn kurz vor Ende eine zweite Liste auftaucht, ist eine Listenwahl zwingend vorgeschrieben und somit werden die Kandidaten der Reihe nach in den BR gewählt.
Azubis unter 18 Jahren sind nicht wahlberechtigt zum BR, also sind die Stützunterschriften wertlos. Wenn der WV dies feststellt, ist das ein Mangel der geheilt werden kann, in dem wahlberechtigte AN unterschreiben.
Es kommt hier auch nicht auf die Größe des Betriebes an!
Erstellt am 14.12.2005 um 08:16 Uhr von gregor
Ja, aber die Kandidaten die von Persönlichkeitswahl ausgehen, wissen nichts von einer zweiten Liste.
Das bedeutet, dass sie innerhalb der verbleibenden Frist keine eigene Liste mehr gestalten können bzw. keine Stützunterschriften sammeln können. Oder wird die Frist dann nochmals verlängert?
Erstellt am 14.12.2005 um 08:46 Uhr von Fayence
Gregor, der Wahlvorstand hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Eine Liste ist ungültig, wenn sie nicht die erforderliche Mindestanzahl Stützunterschriften aufweist.
Nur wenn innerhalb der Frist KEINE gültige Liste eingereicht wurde, gibt es eine Nachfrist von einer Woche.
Wenn Ihr es also nicht schafft, fristgerecht Eure Stützunterschriften zu sammeln und kurz vor Ende wird eine zweite, gültige Liste eingereicht, guckt Ihr in die Röhre. Dann habt Ihr auch eine Persönlichkeitswahl, aber mit anderen Kandidaten.
Erstellt am 14.12.2005 um 08:59 Uhr von wolly
Grundsätzlich kann man ja nicht davon ausgehen, dass es eine Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) geben wird. Der Regelfall ist nämlich die Verhältniswahl (§ 14 BetrVG). Der Wahlvorstand hat im Übrigen nach Eingang Eurer Vorschlagsliste den Eingang zu bestätigen und die Liste unverzüglich , also möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen diese dem Listenverrteter mitzuteilen. Die Liste kann "unheilbar" ungültig sein, so dass obige Einhaltung der Frist durch den Wahlvorstand immens wichtig ist. Sollten jedoch heilbare Mängel zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führen, sind diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Auf jeden Fall kann (darf) der Wahlvorstand nicht untätig bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten bzw. Wahlvorschlägen verharren und dann erst entscheiden. Das kann durchaus bedeuten, dass der Wahlvorstand innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, mehrmals Sitzungen anberaumen muss.
Gruss Wolly
Erstellt am 14.12.2005 um 09:53 Uhr von Fayence
Dieses Urteil greift das Thema umfassend auf:
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_123#goto0
Erstellt am 14.12.2005 um 09:58 Uhr von viktor
alte Wahlfüchse kenne das Problem. Darum gestalten sie selbst die Liste für eine mögliche Perönlichkeitswahl so, dass sie auch für die Listenwahl tauglich ist.
Erstellt am 15.12.2005 um 08:36 Uhr von Fayence
Hallo viktor,
macht es nicht eher Sinn, jede Liste so zu gestalten, dass sie auch für eine Persönlichkeitswahl tauglich ist?
Erstellt am 15.12.2005 um 18:19 Uhr von Ralf
Auch für eine Persönlichkeitswahl wird eine gültige Vorschlagsliste benötigt.
Und gültig ist eine Vorschlagsliste eben nur wenn genügend Stützunterschriften vorhanden sind!
Bei einer Betriebsgröße von über 500 MA ist immer damit zu rechnen das weitere Listen eingereicht werden.