Erstellt am 28.11.2005 um 12:15 Uhr von Werner
Hallo Nick,
lies Dir mal die Kommentierung zu §7 BetrVG durch da steht alles was Du wissen möchtest.
Erstellt am 28.11.2005 um 12:16 Uhr von Frank B.
Wenn der AG dem WV die entsprechenden Listen übergibt, wird der WV feststellen wieviele Wahlberechtigte ihr habt. Warum wollt ihr diejenigen nicht wählen lassen die "nie gesehen wurden"?
Erstellt am 28.11.2005 um 13:37 Uhr von Nick
Hallo,
den § 7 kenn ich, aber die Kommentierung finde ich nicht.
Der § sagt aber auch nichts aus über die Wahlberechtigung der Aushilfen.
Bei den nie gesehenen Aushilfen handelt es sich um Namen über die nur Abgerechnet wird.
Also nur für Mitarbeiter mit Unterhaltspflich bzw Rentnerusw mit zuvielen Stunden.
Erstellt am 28.11.2005 um 13:46 Uhr von Werner
Wenn Ihr Teilzeitkräfte oder GFB`s habt werden sie in 0,X MA angegeben.
Erstellt am 28.11.2005 um 13:54 Uhr von Nick
Hallo Werner,
tut mir ja leid aber das verstehe ich nicht ganz.
Was heißt 0,X MA ?
Sind die Aushilfen nicht Wahlberechtigt ?
Das ist meine erste BR-Wahl !!!!!
Erstellt am 28.11.2005 um 14:27 Uhr von Werner
Hallo Nick,
Wahlberrechtigt sind alle MA egal ob Vollzeitkräfte oder Teilzeit, Aushilfen(auch wenn sie nur auf dem Papier bestehen) , Azubis oder was auch immer.
Die Berechnung 0,X hat nur was mit der Größe des zu wählenden BR zu tun.
Erstellt am 28.11.2005 um 20:47 Uhr von Ramses II
Werner,
was ist den diese ominöse "0,X" Berechnung? Für mich sieht das erst einmal nach einem TicTacToe Spiel aus.
Dass Aushilfen DIE NUR AUF DEM PAPIER STEHEN (ebenso wie "was auch immer") wahlberechtigt sind, würde ich erst einmal anzweifeln. Insbesondere wenn es sich, wie hier, offensichtlich nur um einen Versuch der Steuerhinterziehung handelt.
Erstellt am 29.11.2005 um 06:16 Uhr von Werner
Ramses II,
das mit der Steuer steht doch auf einem ganz anderen Blatt.
0,X bedeutet das eine Halbtagskraft mit 0,5 MA berechnet wird.
Erstellt am 29.11.2005 um 07:26 Uhr von Ramses II
Werner,
wo hast Du denn diese spaßige Berechnung her?
Hat die große Koalition bereits das BetrVG geändert?
Erstellt am 29.11.2005 um 09:29 Uhr von Werner
Sorry @ all,
bin mit dem BetrVG und dem KSchG durcheinandergekommen.
Erstellt am 29.11.2005 um 10:01 Uhr von Nick
Hallo zusammen,
ich habe mich mal bei IG Metall in Bocholt erkundigt was die geringfügig Beschäftigten angeht.
Der Kollege von der Gewerkschaft sagte mir das es nicht wichtig ist ob der Mitarbeiter geringfügig oder voll beschäftigt ist. Entscheidend ist ob er schon länger als drei Monate dabei ist.
Auch geringfügig Beschäftigte werden bei einer Betriebsratswahl als ganzer Mitarbeiter angesehen und somit auch voll als Mitarbeiter gewertet. Also wird die Mitarbeiterzahl auf über 100 steigen und wir haben die Möglichkeit 7 Mitglieder zu wählen
Ich hoffe euch nutzt die Info was.
Erstellt am 30.11.2005 um 09:43 Uhr von Bernd
Nick,
Dir ist aber hoffentlich damit klar dass "Aushilfen die nur auf der P.-liste stehen und nie gesehen wurden" damit vermutlich nicht wahlberechtigt sind.
Erstellt am 30.11.2005 um 12:05 Uhr von nick
Hallo Bernd,
lt. der IGM sind die Aushilfen die nur auf der Liste stehen auch Wahlberechtigt.
Erstellt am 30.11.2005 um 23:48 Uhr von Ramses II
Nick,
ehrlich gesagt scheint mir Dein Ansprechpartner bei der IG Krawall in Bocholt nicht sonderlich kompetent.
"Der Kollege von der Gewerkschaft sagte mir das es nicht wichtig ist ob der Mitarbeiter geringfügig oder voll beschäftigt ist. Entscheidend ist ob er schon länger als drei Monate dabei ist."
Wo hat denn Dein Ansprechpartner diese 3 Monatsfrist her? Schau doch mal in den § 7 BertVG. Da gibt es eine solche Frist nicht!
Vermutlich hat sich Dein Ansprechpartner im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verirrt, das ist aber hier nicht maßgeblich.
Arbeitnehmer die "nur auf der P.-liste stehen und nie gesehen wurden" sind auch nach meiner Meinung eher nicht wahlberechtigt, es sei denn sie sind nur deshalb nie im Betrieb gesehen worden weil sie Heimarbeiter oder ähnliches sind.
Erstellt am 01.12.2005 um 06:31 Uhr von Nick
Hallo Ramses,
danke für deine Informationen.
Trotzdem habe ich noch eine Frage.
Auch wenn die Aushilfen die nur auf der P-Liste stehen dafür sind um anwesenden Mitarbeitern (z.B. Unterhaltspflichtige oder Rentner) steuerlich zu Entlasten, werden diese doch auch als Mitarbeiter geführt und sind doch dann auch Wahlberechtigt. Die Namen sind doch auch letztendlich geringfügig Beschäftigte genau wie die anderen die ja auch wählen dürfen.
Wir können doch nicht wissen wer jetzt aus steuerlichen Gründen auf der Liste steht und wer nicht.
Erstellt am 01.12.2005 um 08:07 Uhr von Ramses II
Nick,
eine der Voraussetzungen für das Wahlrecht ist dass das Arbeitsverhältnis am Wahltag auch bereits in Vollzug gesetzt wurde, also bereits Arbeitsleistung erbracht wurde. So hat ein AN der bereits einen unterzeichneten Arbeitsvertrag hat, aber erst nach der Wahl die Arbeit aufnimmt kein Wahlrecht.
Von daher können reine Papiertiger nach meiner Ansicht nicht wahlberechtigt sein.
Ihr steht jetzt vor dem Problem, dass Ihr tatsächlich entscheiden müsst, wer wahlberechtigt ist und wer nicht. Mit jeder einzelnen Fehlentscheiidung steigt prinzipiell das Risiko der Wahlanfechtung. Vom Arbeitgeber dürft Ihr vermutlich auch nicht all zu viel Unterstützung erwarten, da er sonst seine Steuerhinterziehung ja bestätigen würde.
Falls sich diese Gruppe halbwegs sicher feststellen lässt könnte eine Methode z.B. sein, diese Gruppe aus der Wählerliste herauszulassen und abzuwarten ob es Einsprüche gegen die Wählerliste gibt bei denen Ihr dann einzeln versuchen müsstet den Sachverhalt zu klären. Eine Patentlösung dafür gibt es nicht.
Für die Bestimmung der BR Sitze kommt es übrigens bei Euch nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer und nicht auf die Anzahl der Wahlberechtigten an. Es wäre damit also durchaus möglich einen 7 köpfigen BR von nur 90 Arbeitnehmern wählen zu lassen.
Vielleicht solltet Ihr Euch zu dieser schwierigen Frage einen Fachmann ins Boot holen.