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Freistellung des Wahlvorstandes - wo ist dazu etwas geregelt?

K
kalle
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin Vorsitzender unseres Wahlvorstandes für die BR-Wahl 2006. Meine Frage: Hat der Wahlvorstand ein Anrecht auf Freistellung für einen bestimmten Zeitraum vor der Wahl bis zur konstituierenden Sitzung? Wenn ja wo steht das bzw. ist das geregelt.

5.29702

Community-Antworten (2)

H
Hubertus

22.07.2005 um 16:28 Uhr

Das ist im Betriebsverfassungssgesetz §20 Absatz 3 geregelt: Die Kosten der Wahl trägt der AG. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausführung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler erfordelich ist, berechtigt den AG nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

O
otto

23.07.2005 um 00:20 Uhr

Einen Rechtsanspruch auf eine generelle (!) Freistellung für die Arbeit im Wahlvorstand gibt es nicht. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, den der Wahlvorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl hat. Ist der sehr groß, kann das im Ergebnis auch zu einer völligen Freistellung für die Arbeit im Wahlvorstand führen. Das läßt sich aber nur im konkreten Einzelfall beantworten.

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