Erstellt am 22.07.2005 um 14:28 Uhr von Hubertus
Das ist im Betriebsverfassungssgesetz §20 Absatz 3 geregelt: Die Kosten der Wahl trägt der AG. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausführung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler erfordelich ist, berechtigt den AG nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Erstellt am 22.07.2005 um 22:20 Uhr von otto
Einen Rechtsanspruch auf eine generelle (!) Freistellung für die Arbeit im Wahlvorstand gibt es nicht. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, den der Wahlvorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl hat. Ist der sehr groß, kann das im Ergebnis auch zu einer völligen Freistellung für die Arbeit im Wahlvorstand führen. Das läßt sich aber nur im konkreten Einzelfall beantworten.