Erstellt am 08.06.2005 um 16:51 Uhr von Hopfi
Ja, das "Minderheitengeschlecht" muß im BR vertreten sein, sofern es auch kandidaten dieser Spezies gibt.
Hierzu hilfreich die Online Hilfe des WAF mit Formularsammlung etc.
Erstellt am 09.06.2005 um 17:34 Uhr von Sonja
Nein. Das Geschlecht in der Minderheit muss in diesem Fall ## nicht ## im Betriebsrat vertreten sein (in Ihrem Fall erst ab 8 Frauen).
Damit Sie die Berechnungen nachvollziehen können -hier die Rechenschritte:
Zur Berechnung des Geschlechts in der Minderheit teilen Sie die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder durch die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach folgendem Prinzip.
Für Ihren Fall:
29 Arbeitnehmer, davon 27 Männer und 2 Frauen; daraus ergeben sich 3 zu wählende Betriebsratsmitglieder insgesamt.
Verteilung auf die Geschlechter:
Männer Höchstzahl.........Frauen Höchstzahl
27 : 1 = 27..........#............2 : 1 = 2
27 : 2 = 13,5.......#............2 : 2 = 1
27 : 3 = 9............#............2 : 3 = 0,66666
27 : 4 = 6,75.................... 2 : 4 = 0,5
27 : 5 = 5,4.......................2 : 5 = 0,4
27 : 6 = 4,5.......................2 : 6 = 0,3333
Die Ergebnisse nennt man Höchstzahlen. Die Sitze stehen jeweils der Geschlechtsgruppe mit der in der Reihenfolge jeweils größten Höchstzahl (mit # gekennzeichnet) zu. Das bedeutet hier:
Das Geschlecht in der Minderheit sind die Frauen
Der Gruppe der Frauen steht keiner der zu vergebenden Betriebsratssitze zu.
Erstellt am 11.06.2005 um 03:24 Uhr von vollmond
Hallo Sonja,
das sehe ich aber ganz anders. Nach § 15(5) Satz 1, ist das Minderheitsgeschlecht immer mit im BR.
"Befindet sich unter den auf die Vorschlaglisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach §15(2), so gilt folgendes:
An die Stelle der auf der Vorschlagliste mit der niedrichsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in der selben Vorschlagliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit."
Siehe dazu auch § 32 WO, und § 5 WO. Dort gibt es den Verweis auf §15 WO.
Viele Grüße vollmond
Erstellt am 20.06.2005 um 00:29 Uhr von otto
Guten Abend, ihr Streiter um den Minderheitenschutz!
Natürlich hat Sonja recht. Nur wenn dem Geschlecht in der Minderheit nach d`Hondt mindestens ein Sitz zustehen würde, greift diese Regelung. Stellt Euch folgende absurde Konstellation vor: In einem Betrieb mit 1000 Beschäftigten arbeiten 999 Frauen und ein Mann. Soll dann dieser Mann in den BR einziehen, wenn er kandidiert und weil er das Geschlecht in der Minderheit darstellt? Da wäre der Minderheitenschutz wohl etwas zu weit getrieben.
Andererseits: Wenn - in meinem Beispiel - der einzige Mann kandidiert und genügend Stimmen erhält, kann er natürlich BR-Mitglied werden.
Erstellt am 15.09.2005 um 21:14 Uhr von mumie
Na so was! Hier wiedersprechen sich die Wahlordnung und das Betriebsverfassungsgesetzt. Ich denke aber, das hier das Betriebsverfassungsgesetzt gilt.
§15 Absatz 2 sagt: Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, ....
Demnach bekämen die Frauen einen Sitz.
Nach §5 der Wahlordnung wird d`Hond angewendet. Das würde bedeuten, das die Frauen nach Sonjas Rechnung keinen Sitz bekommen. Ich rate, das falls die Frauen vor Gericht klagen, wird ein Sitz für die Frauen reserviert.