Erstellt am 24.04.2018 um 16:53 Uhr von celestro
§ 18 Abs. 1 WO: "Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben"
da steht nichts von der Stimmenzahl. Aber viele Wähler werden das Ergebnis vermutlich detaillierter haben wollen, von daher wäre es sicherlich zweckmäßig.