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Stimmauszählung

JW
Jan Wilhelm
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Bin auf der Suche nach einem Urteil. Wenn an mehreren Standorten Urnen stehen, ist es dann zulässig alle zum Ort des Hauptwahlvorstandes zu bringen, und bei der Auszählung wie folgt vorzugehen A) Briefwahlunterlagen in die Urnen einwerfen. B) Urnen einzeln auszählen C) Gesamtergebnis veröffentlichen gem. Gesetz D) sowie zusätzlich Veröffentlichung des Ergebnisses nach Standorten und Listen Wird durch diese Vorgehensweise die Wahl anfechtbar? Gibt es eine Rechtsprechung hierzu?

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Community-Antworten (4)

O
Ostseeküste

13.03.2018 um 21:26 Uhr

Wenn es keine Betriebsräte in den einzelnen Standorten gibt, sondern nur im Hauptbetrieb ein BR gewählt wird, dann sind A,B und C die normalen Reihenfolgen. Aber eine Aufstellung wie jeder Standort gewählt hat (D) ist nicht rechtens.(Stichwort: Geheime Wahl)

C
celestro

13.03.2018 um 22:41 Uhr

"zum Ort des Hauptwahlvorstandes"

Was zum Geier soll denn ein "Hauptwahlvorstand" sein ?

"Aber eine Aufstellung wie jeder Standort gewählt hat (D) ist nicht rechtens.(Stichwort: Geheime Wahl)"

Die Wahl ist also nicht mehr geheim, wenn man ein "kleines Ergebnis" eines Standortes veröffentlicht ? Auf so eine Idee muß man erst einmal kommen ....

JW
Jan Wilhelm

14.03.2018 um 13:26 Uhr

Entschuldigung sollte Ort der Stimmauszählung sein

P
Pjöööng

14.03.2018 um 13:33 Uhr

Fitting schreibt dazu: "Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wählerniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen."

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