Erstellt am 18.02.2018 um 12:48 Uhr von samira
Die, die bereits ihre Stützunterschrift gegeben haben, könnten doch jetzt sagen, dass sie nur unterschrieben haben, weil genau dieser Kandidat auf der Liste stand - und sich getäuscht fühlen.
Wenn du noch in der Frist liegst, mache die Liste lieber neu.
Erstellt am 18.02.2018 um 16:51 Uhr von Pjöööng
Es ist völlig egal was die Stützer der unrichtigen Liste sagen. Selbst wenn sie alle inverstanden sind ´, sind ihre bisherigen Stützunterschriften ungültig und es sind ganz neue Stützunterschriften zu.
Das hat auch nichts damt zu tun, was irgendwer "lieber" hat.
Erstellt am 18.02.2018 um 17:07 Uhr von basilica
Nach Streichung eines Kandiddaten sind sämtliche Sützunterschriften neu einzuholen.
BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72
Andernfalls ist die Liste unheilbar ungültig.
Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn ein Kandidat stirbt oder sonstwie seine Wählbarkeit verliert (Fitting § 8 WO Rn 4).
Erstellt am 18.02.2018 um 20:05 Uhr von celestro
"Es ist völlig egal was die Stützer der unrichtigen Liste sagen. Selbst wenn sie alle inverstanden sind ´, sind ihre bisherigen Stützunterschriften ungültig"
Das halte ich mal für ziemlich absurd. Und ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hatte mir dazu mal gesagt, daß man damit eine Liste vor der Ungültigkeit bewahren könne.
Im Sinne der Beweisbarkeit wäre natürlich das "Neumachen" sinnvoll. Denn selbst wenn ich jeden Unterstützer frage und alle einverstanden sind, könnte es am Ende z.B. vor Gericht dann doch blöd werden, wenn dann einer etwas anderes aussagt.
@ basilica
Danke für den BAG Beschluss ... denn der sagt eben genau das auch aus:
" Die freie Willensentscheidung der Wahlberechtigten, die eine Wahlliste unterzeichnet haben, ist verletzt, wenn der von ihnen Unterzeichnete Wahlvorschlag nachträglich ohne ihr Einverständnis abgeändert wird."
Erstellt am 19.02.2018 um 10:36 Uhr von Pjöööng
Der Gesetzgeber hat für die "Stützung" der Liste letztendlich die Schriftformerfordernis aufgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine inhaltlich geänderte Liste dann diese Formerfordrnis nicht mehr gelten sollte. Das BAG nimmt in dem zitierten Beschluss auch nicht Stellung dazu, ob von der gesetzlich geforderten Form abgewichen werden darf, denn dazu wurde es ja nicht befragt...
Erstellt am 19.02.2018 um 15:49 Uhr von basilica
Vielleicht mag der Kandidat ja doch noch unterschreiben, wenn Ihr (ohne Druck zu machen!) ihm den Tip gebt, daß er nach der Wahl diese nicht annehmen muß. Er kann das ja innerhalb der drei-Tage-Frist dem WV anzeigen. Dann habt Ihr Eure Liste gerettet, und der Kandidat ist aus dem Rennen. Wer weiß schon, was für Gründe ihn zum Rückzieher veranlaßt hatten und ob die zum Wahltermin überhapt noch gegeben sind. Auch wenn er die Wahl angenommen hat, kann er jederzeit sein Amt niederlegen. Keiner muß sich für volle 4 Jahre verpflichten.
Erstellt am 19.02.2018 um 18:22 Uhr von celestro
"Der Gesetzgeber hat für die "Stützung" der Liste letztendlich die Schriftformerfordernis aufgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine inhaltlich geänderte Liste dann diese Formerfordrnis nicht mehr gelten sollte."
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso hier die Schriftformerfordernis NICHT erfüllt sein sollte.