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Streichung von der Kandidatenliste

M
mut2017
Apr 2018 bearbeitet

Hallo , wir haben folgendes Problem: ein Kandidat, welcher noch nicht unterschrieben hat, möchte jetzt nicht kandidieren und unterschreibt demzufolge nicht. Kann er einfach gestrichen werden ? Es haben urlaubs-und schichtdienstbedingt noch nicht alle Kandidaten unterschrieben, jedoch haben wir schon die erforderliche Anzahl Stützungsunterschriften. Ist die Liste nach Streichung noch gültig ? Sind die Stützunterschriften noch gültig ? Trotz Recherche im Netz bin ich mir unsicher, wie zu verfahren ist. Vielen Dank für Eure Hilfe!

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Community-Antworten (7)

S
samira

18.02.2018 um 13:48 Uhr

Die, die bereits ihre Stützunterschrift gegeben haben, könnten doch jetzt sagen, dass sie nur unterschrieben haben, weil genau dieser Kandidat auf der Liste stand - und sich getäuscht fühlen.

Wenn du noch in der Frist liegst, mache die Liste lieber neu.

P
Pjöööng

18.02.2018 um 17:51 Uhr

Es ist völlig egal was die Stützer der unrichtigen Liste sagen. Selbst wenn sie alle inverstanden sind ´, sind ihre bisherigen Stützunterschriften ungültig und es sind ganz neue Stützunterschriften zu.

Das hat auch nichts damt zu tun, was irgendwer "lieber" hat.

B
basilica

18.02.2018 um 18:07 Uhr

Nach Streichung eines Kandiddaten sind sämtliche Sützunterschriften neu einzuholen. BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 Andernfalls ist die Liste unheilbar ungültig.

Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn ein Kandidat stirbt oder sonstwie seine Wählbarkeit verliert (Fitting § 8 WO Rn 4).

C
celestro

18.02.2018 um 21:05 Uhr

"Es ist völlig egal was die Stützer der unrichtigen Liste sagen. Selbst wenn sie alle inverstanden sind ´, sind ihre bisherigen Stützunterschriften ungültig"

Das halte ich mal für ziemlich absurd. Und ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hatte mir dazu mal gesagt, daß man damit eine Liste vor der Ungültigkeit bewahren könne.

Im Sinne der Beweisbarkeit wäre natürlich das "Neumachen" sinnvoll. Denn selbst wenn ich jeden Unterstützer frage und alle einverstanden sind, könnte es am Ende z.B. vor Gericht dann doch blöd werden, wenn dann einer etwas anderes aussagt.

@ basilica

Danke für den BAG Beschluss ... denn der sagt eben genau das auch aus:

" Die freie Willens­entscheidung der Wahlberechtigten, die eine Wahlliste unter­zeichnet haben, ist verletzt, wenn der von ihnen Unterzeich­nete Wahlvorschlag nachträglich ohne ihr Einverständnis abge­ändert wird."

P
Pjöööng

19.02.2018 um 11:36 Uhr

Der Gesetzgeber hat für die "Stützung" der Liste letztendlich die Schriftformerfordernis aufgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine inhaltlich geänderte Liste dann diese Formerfordrnis nicht mehr gelten sollte. Das BAG nimmt in dem zitierten Beschluss auch nicht Stellung dazu, ob von der gesetzlich geforderten Form abgewichen werden darf, denn dazu wurde es ja nicht befragt...

B
basilica

19.02.2018 um 16:49 Uhr

Vielleicht mag der Kandidat ja doch noch unterschreiben, wenn Ihr (ohne Druck zu machen!) ihm den Tip gebt, daß er nach der Wahl diese nicht annehmen muß. Er kann das ja innerhalb der drei-Tage-Frist dem WV anzeigen. Dann habt Ihr Eure Liste gerettet, und der Kandidat ist aus dem Rennen. Wer weiß schon, was für Gründe ihn zum Rückzieher veranlaßt hatten und ob die zum Wahltermin überhapt noch gegeben sind. Auch wenn er die Wahl angenommen hat, kann er jederzeit sein Amt niederlegen. Keiner muß sich für volle 4 Jahre verpflichten.

C
celestro

19.02.2018 um 19:22 Uhr

"Der Gesetzgeber hat für die "Stützung" der Liste letztendlich die Schriftformerfordernis aufgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine inhaltlich geänderte Liste dann diese Formerfordrnis nicht mehr gelten sollte."

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso hier die Schriftformerfordernis NICHT erfüllt sein sollte.

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