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Zustimmung zur Kanditatur einholen vor Fristablauf der Wahlvorschläge?

T
tluebcke
Apr 2018 bearbeitet

Hallo an alle,

zurzeit werden in unserem Betrieb die Wahlvorschläge gesammelt bis zum 27.2.2018. Meine Frage: Können diejenigen unter den Vorgeschlagenen, die bereits jetzt genug Stützunterschriften zusammen haben, auch jetzt schon angefragt werden, ob sie für eine Kandidatur zur Verfügung stehen wollen? Oder darf die Anfrage erst nach Ablauf der Vorschlagsfrist gleichzeitig an alle möglichen Kandidaten erfolgen?

Besten Gruß

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Community-Antworten (5)

T
takkus

14.02.2018 um 14:34 Uhr

Umgedreht wird ein Schuh draus: erstmal die Kandidaten fragen ob sie einverstanden sind, dann die nötigen Stützunterschriften. Die Stützunterschriften kann ich erst einholen, wenn die Liste "geschlossen" ist.

T
tluebcke

14.02.2018 um 15:08 Uhr

Danke für die schnelle Antwort. Soweit ich es verstanden habe, ist es aber doch so: Kandidaten zur Wahl kann ich erst aufstellen, wenn sie genügend Stützunterschriften durch die Vorschläge bekommen haben. Vorgeschlagen werden können alle Wählbaren auch ohne deren vorangegangene Zustimmung. Und nach der Vorschlagsphase werden diejenigen mit genügend Stützunterschriften darüber informiert und um ihre Zu- oder Absage zur Kandidatur gebeten. Die aushängende Wählerliste soll ja grundsätzlich alle wählbaren MitarbeiterInnen enthalten, unabhängig davon, ob sie sich letzendlich aufstellen lassen (schließlich kann sich deren Meinung bis zur Wahl ja noch ändern, auch abhängig davon, wie viele Kollegen sie als Vorschlag unterstützen).

G
Galaxy

14.02.2018 um 15:33 Uhr

Stützunterschriften "stützen" eine Wahlvorschlagsliste. Damit ich als Wähler etwas "unterstützen" kann muss ich ja sehen bzw. lesen können, welcher "Listenvorschlag" welchen potientenllen Kandidaten auf "seiner Liste" hat. Liste A hat Lieschen Müller drauf stehen und die hat das Zeug zur Betriebsrätin, darum "unterstütze" ich dieses mit meiner Unterschrift. Lieschen Müller kandidiert auf der Liste A und ist damit einverstanden als Kandidatin aufgestellt zu werden, dieses muss sie auch schriftlich mit Unterschrift hinterlegen. Diese Liste A enthält evtl. noch mehr Kandidaten und muss "geschlossen" sein, wenn Du dann unterschrieben hast, darf diese Liste nicht mehr geändert werden. Wenn dies doch gemacht wird müssen alle Mitarbeiter, die bereits eine "Stützunterschrift" geleistet haben davon in Kenntnis gesetzt werden, es kann ja z.B. sein dass Du nur wegen Lieschen Müller unterschrieben hast und die hat sich jetzt vor der Abgabe der Liste beim Wahlvorstand von der Liste "gestrichen" und will nicht mehr kandidieren dann musst Du neu überlegen können, ob du die Liste dennoch "unterstützen" willst. Das ist bei uns noch nicht vorgekommen, die Kandidaten haben bewusst kandidiert und so sollte es auch sein.

Gruß Galaxy

P
Pjöööng

14.02.2018 um 17:13 Uhr

Um den Ablauf noch etwas klarer darzustellen:

  1. Ein (in der Regel wahlberechtigter) Arbeitnehmer (der "Listenführer") beschließt, eine Bewerberliste aufzustellen.

  2. Der Listenführer sucht sich Kandidaten, spricht mit diesen, bewegt sie zur Kandidatur und nimmt sie auf seine Liste.

2a) Nach Möglichkeit lässt sich der Listenführer dabei auch gleich die Zustimmungserklärung der Kandidaten geben.

  1. Der Listenführer legt (per order de mufti, oder aber auch nach basisdemokratischer Beteiligung) die Reihenfolge der Bewerber fest

  2. Der Listenführer schließt sie Liste

  3. Der Listenführer besorgt sich die notwendigen Stützunterschriften (gerne auch unter Beteiligung seiner Kandidaten)

  4. Der Listenführer gibt beim Wahlvorstand die Liste, die Stützunterschriften und die Zustimmungserklärungen fristgerecht ab.

So und nicht anders hat es zu laufen, wobei man aus 2a) gerne auch 3a), 4a) oder 5a) machen kann.

T
tluebcke

14.02.2018 um 17:53 Uhr

I.O., Frage geklärt. Danke an alle, die geantwortet haben!!

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