Erstellt am 10.03.2014 um 13:37 Uhr von Kölner
Da handelt mal ein WV absolut korrekt und richt
Erstellt am 10.03.2014 um 13:40 Uhr von Nubbel
wo steht geschrieben dass der listenführer die liste einreichen muß? dumm gelaufen
Erstellt am 10.03.2014 um 14:39 Uhr von gironimo
Als das BetrVG entstand, gab es noch kein Scanner. Und da war schriftlich eben das gute Stück Papier. In der Regel muss man schon einige Jahre warten, bis Justitia und Gesetzgeber die modernen Kommunikationsmittel akzeptiert.
Als Wahlvorstand hätte ich aber moniert, damit Gelegenheit besteht, die Liste doch noch rechtzeitig beizubringen
Erstellt am 10.03.2014 um 15:01 Uhr von yvander
@ gironimo
der Kollege weilt in der Südsee... von daher ist das schon mal nicht nachträglich machbar.
Wir suchen nur etwas schriftliches für den Notfall, dass er hier auf die Barrikaden geht.
Er kommt nämlich erst in 2 Wochen wieder und die Frist zur Abgabe endet vorher.
@ Nubbel
Uns geht es nicht darum, dass er sie nicht persönlich eingereicht hat.
Es geht darum, dass es kein ORIGINAL ist und dieses hätte zumindest per Post zugesandt werden können.
@ Kölner
Das es korrekt war, da sind wir uns sicher.
Der jetzige BR ist auch unserer Meinung und mit der Ungültigkeitserklärung einverstanden, nur... der Kollege gehört seit Jahren schon zum Gremium und will natürlich wieder gewählt werden.
Wie Nubbel schon schrieb: dumm gelaufen....
Erstellt am 10.03.2014 um 15:08 Uhr von Nubbel
ist mir schon klar, dass es nicht darum ging! er hätte sie besser irgend einem kollegen von der liste gegeben, als solch einen mist zu fabrizieren.
wenn du das also alles weisst, was möchtest du dann hier erfahren?
Erstellt am 10.03.2014 um 16:21 Uhr von yvander
Ich möchte hier bitte einfach nur erfahren, ob es irgendwo etwas schriftliches über die zwingende Abgabe im Original gibt.
Siehe hierzu meinen Kommentar an Gironimo...
Erstellt am 10.03.2014 um 16:36 Uhr von blackjack
Analog anwendbar;
http://weinschenk.de/bem/downloads/pressemitteilungnr52010.pdf
Erstellt am 10.03.2014 um 17:23 Uhr von Hartmut
Hallo yvander, Fitting Rn 13 zu §6 WO. Sehr deutlich auch Däubler: 'Die Vorschlagsliste ... stellt eine Urkunde dar ... Aussteller der Urkunde sind .. diejenigen, die den Vorschlag unterzeichnet haben'. (Rn 3 zu §6 WO)
Erstellt am 11.03.2014 um 08:32 Uhr von Oblatixx
Wenn einer schon seit Jahren dazugehört, dann sollte er eigentlich wissen, wie das Abgeben von Kandidatenlisten zu erfolgen hat. Selbst wenn einer der anderen von der Liste eine neue erstellt (Zeit dazu scheint es ja noch zu sein), sind für ihn die Messen gelaufen, wegen seiner fehlenden Unterschrift.
Erstellt am 11.03.2014 um 08:47 Uhr von Nubbel
die einverständniserklärung mit unterschrift kann er ja noch schicken
Erstellt am 11.03.2014 um 09:38 Uhr von Oblatixx
Wer nicht erreichbar ist, der kann von seinem Fehler nichts wissen und somit auch nichts schicken.
Wieso hat er die mail überhaupt geschickt? Hat er die Liste mit in die Südsee genommen?
Erstellt am 11.03.2014 um 09:43 Uhr von gironimo
Ich denke, dass Problem kann nur einer lösen - das Gericht.
Geht also zum Arbeitsgericht und beantragt im Eilverfahren, die Zulassung der Liste zur Wahl. Ihr werdet dann wissen, ob der Wahlvorstand oder der Kollege in der Südsee recht hat.
Versuchen würde ich es jedenfalls. Man kann ja höchstens das verlieren, was man ohne Klage ohnehin schon verloren hat.
Erstellt am 11.03.2014 um 09:50 Uhr von yvander
Fitting werde ich mir vorknöpfen ;-)
Danke Hartmut.
Wo sich die Originalliste aufhält, keine Ahnung... warm und trocken im Homeoffice wahrscheinlich. Zumindest ist sie nicht mal per Post aufgetaucht...
Vielen Dank für die vielen Antworten und die Hinweise auf eine schriftliche Darstellung darüber, wie eine Vorschlagsliste aussehen und übergeben werden soll... im Original und KEINE Kopie...