Hallo,

wir möchten die Anzahl der abgegebenen Stimmen pro Kandidat wissen und somit auch, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Können wir diese Info als Wähler einfordern?

Unser Wahlvorstand sieht den Inhalt der Wahlniederschrift als nicht nachträglich einsehbar an. Er interpretiert §23 (1) so, dass sich "Bekanntmachung des vorläufigen Ergebnisses" auf den Moment der beendeten Stimmenauszählung bezieht und wer nicht anwesend war, bekommt diese (mündliche) Information nicht, auch nicht nachträglich auf Anfrage.
Wann und an wen mit welchen Infos die Wahlniederschrift versendet werden muss, steht im Wahlgesetz genauestens drin. Was genau unter "Bekanntmachung" zu verstehen ist und wer die Adressaten sind nicht.
Unser Wahlvorstand ist der Meinung, dass die Wählerschaft nur lt. §18 das endgültige Wahlergebnis (als alphabetisch geordnete Namensliste) erhalten muss.

Schon mal vielen Dank im Voraus für eine Klarstellung!