Erstellt am 09.04.2019 um 19:43 Uhr von celestro
"und sucht aus den Mitarbeiterkreis interessierte Mitarbeiter/innen für den Wahlvorstand."
Hat der BR auch "BR intern" gesucht?
"Alle Nachrücker sind verbraucht, eine BR Neuwahl ist notwendig,"
notwendig ist Sie erst, wenn ein Nachrücker gebraucht wird und keiner mehr da ist. Also wenn bei einem 5er Gremium, nur noch 4 Personen da sind z.B. ....
Erstellt am 09.04.2019 um 20:13 Uhr von Elbeschwimmer
Vermutlich will es keiner machen.
Erstellt am 09.04.2019 um 20:56 Uhr von basilica
Der BR bleibt so lange bestehen, bis jemand ein Beschlussverfahren gegen ihn wegen der unterlassenen Wahlvorstandsbestellung anstrengt und das Gericht den BR nach § 23 auflöst (oder einen Wahlvorstand bestellt, der dann zu einem neuen BR führt?).
Erstellt am 09.04.2019 um 21:04 Uhr von Elbeschwimmer
Der BR Versucht ja einen Wahlvorstand aktiv zu suchen und dann kann es trotzdem zu einen Beschlußverfahren kommen?
Erstellt am 09.04.2019 um 22:00 Uhr von celestro
Ja, warum auch nicht. Immerhin könnten die Mitglieder des BR die Sache auch selbst machen. Ist ja nicht, als ob man für diese Arbeit nicht freigestellt wird. Werde nie verstehen, wieso sich fast jeder darum zu drücken versucht.
Erstellt am 10.04.2019 um 07:54 Uhr von Cyber99
Also mal ehrlich - wenn ihr im ganzen verbliebenen Betriebsrat und auch in der Belegschaft keine 3 Mitarbeiter findet, die für den Wahlvorstand zur Verfügung stehen, dann braucht ihr auch keinen Betriebsrat - dann scheint ja alles in bester Ordnung zu sein. Hört einfach damit auf Eurem Arbeitgeber wertvolle Zeit zu stehlen - arbeitet lieber was Vernünftiges.
Erstellt am 10.04.2019 um 08:44 Uhr von nicoline
*notwendig ist Sie erst, wenn ein Nachrücker gebraucht wird und keiner mehr da ist. Also wenn bei einem 5er Gremium, nur noch 4 Personen da sind z.B. ....*
Sorry celestro, ich finde das etwas verwirrend ausgedrückt.
Tatsächlich ist es so, dass eine Neuwahl erst dann erforderlich wird, wenn jetzt noch ein BRM ***dauerhaft*** wegfällt, durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Betrieb. Wenn vorrübergehend, durch zeitweilige Verhinderung, nur 4 BRM anwesend sind, muss keine Neuwahl stattfinden.
Erstellt am 10.04.2019 um 09:41 Uhr von celestro
Da hast Du recht nicoline, Danke für die Korrektur.
Erstellt am 10.04.2019 um 17:54 Uhr von basilica
"Der BR Versucht ja einen Wahlvorstand aktiv zu suchen und dann kann es trotzdem zu einen Beschlußverfahren kommen?"
Der Wahlvorstand ist "unverzüglich" zu bestellen, wobei "unverzüglich" meist für einen Zeitraum um die zwei Wochen steht. Dazu kommt noch die Schamfrist von zwei Wochen, die sich aus dem Vergleich von Absatz 1 und Absatz 2 des § 16 BetrVG ergibt: Antrag erst nach zwei Wochen bestehender Pflichtverletzung. Frühestens wäre ein Antrag also 4 Wochen nach Verlust der Vollständigkeit des BR sinnvoll. Ich kann jetzt nicht sagen, ob für diesen Antrag nur die drei Wahlberechtigten aus § 16 Abs 2 oder mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten nach § 23 Abs 1 nötig sind. Letzteres Quorum dürfte kaum zu erreichen sein. Bleiben Gewerkschaft und Arbeitgeber, die einen Antrag stellen könnten. Ist beides ebenfalls ziemlich unwahrscheinlich. Warum sollte der AG sich mit den Kosten einer Neuwahl belasten wollen? Und warum sollte die Gewerkschaft einen Antrag stellen, wenn der BR ansonsten gute Arbeit leistet?
Die Wahrscheinlichkeit, dass man unterbesetzt weiterarbeiten kann, ist also ziemlicih groß. Zu Fragen der Beschlussfähigkeit Fitting § 33 Rn 12 beachten.