Erstellt am 14.02.2006 um 11:43 Uhr von Norden
In der Wahlordnung heißt es:
Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer
Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Woher nimmst Du die Vermutung, dass der Vorstand bei der Auszählung komplett da sein muss? Für mich würde bei Erkrankung eines WV-Mitglied "komplett" übrigens auch zwei Personen bedeuten.
Erstellt am 14.02.2006 um 12:07 Uhr von pippa
@ Norden, ich habe in der Wahlvorstandsschulung gelernt, daß bei der Wahl ZWEI Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein müssen, zusätzlich bei Bedarf Wahlhelfer, bei der Auszählung aber ALLE.
Erstellt am 14.02.2006 um 12:16 Uhr von Norden
@ pippa: Habe ich bisher nirgends gehört noch gelesen. Zumal der Fall von Gast ja nicht unwahrscheinlich ist, müsste das in meinen Augen doch irgendwo schriftlich erwähnt bzw. geregelt sein.
Erstellt am 14.02.2006 um 13:52 Uhr von w-j-l
Die Antwort von Norden ist korrekt, was die Wahl (Stimmabgabe) anbelangt. Genau nachzulesen allerdings im § 12 (2) der Wahlordnung.
Sagt mal Leute, warum liest eigentlich keiner wenigstens den Text der Wahlordnung oder BetrVG. Ein Standardsatz auf unseren BR-Schulungen heißt: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!"
Zum §14 ist zwar nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren verlangt, als es im §12 (2) festgelegt ist. Trotzdem ergibt sich die Anwesenheitserfordernis des gesamten (d.h. beschlussfähigen) Wahlvorstands, mithin also von mindestens 2 Mitgliedern aus der Erfordernis, dass der WV bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels einen Beschluss fassen muss. Das kann er aber nur, wenn mindestens 2 WV-Mitglieder anwesend sind. Außerdem muss der WV eine Niederschrift anfertigen, die vom WV-Vorsitzenden und einem weiteren WV-Mitglied unterzeichnet werden muss.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 13:59 Uhr von Norden
@ w-j-l
Meine Antwort war eine Kopie des § 12 (2) der Wahlordnung...
Die "Interpretation" des $14 sehe ich auch so - für diese Antwort brauchte ich keine Schulung, sondern den "gesunden Menschenvertstand". Dieser Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt, schließlich sollten einige Fragen hier nach Blick in das Archiv der Antworten nicht mehr gestellt werden. Wenngleich ich es nachempfingen kann, dass man die Antwort auf "seine" Frage unbedingt sofort haben will.
Erstellt am 14.02.2006 um 14:19 Uhr von pippa
@ w-j-l: Ich muß Dich jetzt zitieren: "...dass der WV bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels einen Beschluss fassen muss. Das kann er aber nur, wenn mindestens 2 WV-Mitglieder anwesend sind...". Wenn jetzt einer sagt, der Stimmzettel ist gültig, der andere sagt nicht gültig? Unentschieden! Darum alle (ungerade Zahl) Mitglieder des Wahlvorstandes
Erstellt am 14.02.2006 um 14:22 Uhr von Norden
Über die Gültigkeit eines Stimmzettels gibt es keinen Streit. Weil man vorher festlegt, was erlaubt ist und was nicht. Das geschieht bereits vor dem Wahltag. So meine Einscätzung, Pippa!
Erstellt am 14.02.2006 um 14:27 Uhr von pippa
Laut Wahlordnung haben beim Wahlvorgang "mindestens zwei stimmberechtigte MITGLIEDER DES WAHLVORSTANDES im Wahlraum anwesend zu sein", wohlgemerkt Mitglieder, dagegen bei der Auszählung der WAHLVORSTAND, d.h. für mich nicht einer oder zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern der gesamte Wahlvorstand. Ich bin ja niemand, der rumnörgelt, aber soviel zum Thema Blick in den Text der Wahlordnung...
Erstellt am 14.02.2006 um 14:32 Uhr von w-j-l
@ Norden
Sorry, ich kenne das Archiv noch nicht, bin erst seit gestern in diesem Formun, nachdem bei einem Nachbarinstitut in die Software von W.A.F. geschaut habe, und feststellen musste, dass diese in Details fehlerhaft, mindestens jedoch massiv missverständlich ist.
Sicher, man kann das vorher festlegen, traotzdem kann unerwartetes passieren.
@ pippa
das isst halt wie bei allen Beschlüssen. Man kann sich dann aussuchen, was man erreichen will. Wenn man den Beschlussantrag stellt:
Der Stimmzettel ist gültig!
Dann wird man nicht die erforderliche Mehrheit bekommen.
Wenn umgekehrt, dann umgekehrt.
Trotzdem ist der Beschluss wirksam und gültig, da der Wahlvorstand beschlussfähig war.
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 14:45 Uhr von Norden
@ w-j-l Der Hinweis bezog sich nicht auf Dich (grins!)
Erstellt am 14.02.2006 um 14:57 Uhr von w-j-l
@ Norden.
War schon klar. ;-))
Trotztdem bin ich ja, unabhängig davon auf einige Fragen hier eingestiegen.