Erstellt am 13.04.2006 um 11:50 Uhr von Mona-Lisa
hallo Pipeau,
In der Wahlordnung § 2, (4) steht: ........ Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten ......
Wir sind noch weitergegangen, und haben nur das Eintrittsdatum mit veröffentlicht, um evtl. Namensgleichheiten vorzubeugen.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 13.04.2006 um 11:53 Uhr von Olaf0412
Nein, muss und darf nicht!
In der Wählerliste sind aufzuführen: Nachname, Vorname und Geburtsdatum. Wichtig ist, dass die Wähler eindeutig identifiziert werden können, da genügen diese Angaben.
Erstellt am 13.04.2006 um 13:19 Uhr von Westfale
Wie Mona-Lisa bereits richtig geschrieben hat:
Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. [WO §2 (4)]
D. h. wenn die Wählerliste veröffentlicht wird, sollen die Wahlberechtigten nur mit ihrem Vor- u. Zunamen enthalten sein. Ohne Geburtsdatum!
Erstellt am 13.04.2006 um 13:48 Uhr von Fayence
@ Alle
Kleine Anmerkung meinerseits. Die Frage bezog sich doch nicht auf das Geburtsdatum sondern auf die Adressangabe und diese gehört zweifelsfrei zu personenbezogenen Daten
BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Da die Adressangabe weder durch das BetrVG noch die Wahlordnung vorgesehen ist, würde ich einen Verstoss gegen den Datenschutz mit einem klaren JA beantworten.