Wahlrecht

Autor: Frank Birkefeld

Das (aktive und passive) Wahlrecht ist ein elementarer Aspekt der Betriebsratswahl und steht nur Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Die Erstellung der Wählerliste gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler bei der Beurteilung der Wahlberechtigung können zur Wahlanfechtung führen.

Lesen Sie in diesem Artikel alles über Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

Das aktive Wahlrecht - Wahlberechtigung

Welche Mitarbeiter besitzen ein aktives Wahlrecht?

Alter

Das aktive Wahlrecht hat gem. § 7 BetrVG, wer bei der Betriebsratswahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. Stichtag ist der Wahltag – bei mehreren Wahltagen der letzte.

Arbeitnehmer

Wahlberechtigt ist zunächst, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Dazu gehören u.a.

  • Arbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell sowie im Teilzeitmodell (nicht in der Freistellungsphase im Blockmodell),
  • Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis,
  • Arbeitnehmer in Teilzeit – dazu gehören auch „Nebenjobber“ und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), Aushilfs- und Saisonarbeitnehmer,
  • Mitarbeiter mit Home-Office, Arbeitnehmer im Urlaub, bei (Langzeit-) Erkrankung, im Mutterschutz - und in Elternzeit), Montage- und Außendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, soweit sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten,
  • (freiwilligen) Wehr- oder Zivildienstleistende.

Nicht dazu gehören u.a.

  • Organvertreter,
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder,
  • Selbstständige,
  • Freelancer, sofern keine Scheinselbstständigkeit vorliegt,
  • FSJler,
  • leitende Angestellte,
  • 1€-Kräfte und
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase im Blockmodell.

Betriebszugehörigkeit

Aber auch Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind wahlberechtigt, wenn sie betriebszugehörig sind. 

Dazu gehören:

  • Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden,
  • Beamte und Soldaten, sofern sie in ein privatrechtliches Unternehmen eingegliedert sind,
  • Auszubildende,
  • Werkstudenten,
  • Volontäre,
  • Konzernarbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden,
  • evtl. Fremdpersonal von Drittfirmen, wenn sie in die Arbeitsabläufe des Betriebs eingegliedert und dort weisungsgebunden sind,
  • „Schein“-Fremdpersonal, wenn es sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt.
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Das passive Wahlrecht - Wählbarkeit

Wer ist in den Betriebsrat wählbar?

Gewählt werden kann, wer

  • wahlberechtigt ist (§ 7 BetrVG – s.o.),
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • dem Betrieb 6 Monate angehört und
  • sein Wahlrecht nicht durch strafgerichtliche Verurteilung verloren hat.

Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb am (letzten) Wahltag mindestens 6 Monate angehören. Tätigkeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns sind auf die 6-Monatsfrist anzurechnen. Die Beschäftigungszeiten müssen grundsätzlich unmittelbar aneinander anschließen. Keine Unmittelbarkeit liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war oder längere Zeit arbeitslos war.

Besteht der Betrieb am Tage der Einleitung der Wahl weniger als 6 Monate, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, die an diesem Tag als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung sein öffentliches Wahlrecht verloren hat, kann auch nicht in den Betriebsrat (oder sonstige Ämter) gewählt werden.

Der (5-jährige) Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist nach § 45 Abs. 1 StGB die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr).

Sonderfall Kündigung

Wahlberechtigung

Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Wahlrecht dann fort, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des besonderen (§ 102 Abs. 5 BetrVG) oder allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs weiter beschäftigt wird.

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung verliert der Arbeitnehmer seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung, es sei denn, die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs liegen vor.

Wählbarkeit

Sowohl bei ordentlicher als auch bei außerordentlicher Kündigung bleibt die Wählbarkeit des Arbeitnehmers (auch nach Ablauf der Kündigungsfrist) bestehen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, damit der Arbeitgeber nicht durch Ausspruch einer Kündigung die Kandidatur eines unerwünschten Bewerbers verhindern kann.

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Autor

Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er …

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