Wahlwerbung und Wahlkampf

Autor: Aytug Tuncel

2022 ist Wahljahr!

Wie können Sie einen guten Wahlkampf für Ihre Betriebsratswahl führen?

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Wahlkampf zur Betriebsratswahl - Geht das?

Wahlkampf zur Betriebsratswahl - was ist erlaubt?

Wahlwerbung bei der Betriebsratswahl ist grundsätzlich erlaubt. Wie die Kandidaten dabei für sich werben, ist ihnen selbst überlassen, solange es dabei nicht zu Störungen des Betriebsablaufs kommt. In Betracht kommen insbesondere der Aushang von Werbeplakaten und die Verteilung von Flyern.

Wahlwerbung darf allerdings nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, genauso wenig gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Die Wahlwerbung darf daher zum Beispiel keine beleidigenden Inhalte haben, denn dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen Strafgesetze.

Wichtig! Wahlwerbung während der Arbeitszeit ist nur dann möglich, wenn diese den Arbeitsablauf nicht wirklich stört. Hierzu gehört zum Beispiel das Verteilen von Handzetteln oder das Verschicken von E-Mails. Mit Mitarbeitern lange Gespräche führen, Vorträge halten oder Mitarbeiter für eine erhebliche Zeit von ihrer Arbeit abzuhalten dagegen nicht.

Erlaubt ist daher zum Beispiel

  • das Verteilen von Handzetteln während der Arbeitszeit, wenn der Betriebsablauf nicht gestört wird
  • der Aushang von Wahlplakaten

Die Nutzung des Intranets oder dienstlicher E-Mails zur Wahlwerbung ist umstritten. Soweit die Möglichkeit durch den Arbeitgeber eingeräumt wird, muss dies allerdings allen Bewerbern ermöglicht werden. Um hier Problemen vorzubeugen, kann diese Frage vorher mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Der Arbeitgeber unterliegt im Rahmen der Betriebsratswahl einer absoluten Neutralitätspflicht. Er darf in diesem Zug keine Kandidaten bzw. Gruppen fördern, die ihm als besonders „arbeitgeberfreundlich“ erscheinen oder andere Bewerber benachteiligen.

Dies stellt eine Benachteiligung oder gar Behinderung anderer Mitstreiter dar, was laut § 20 BetrVG als Verstoß gegen die Wahlvorschriften gewertet werden und zur Anfechtung der Wahl führen kann.

Betriebsratswahl: Wahlwerbung erlaubt?

Auswahl von Themen

Zunächst muss jeder Bewerber festlegen, welche Ziele er sich als Betriebsrat/für seine Liste gesetzt hat und insbesondere um welche inhaltlichen Themen es bei ihm gehen wird. Erst wenn die inhaltlichen Themen feststehen ist es möglich, die Wahlwerbung/den Wahlkampf zu planen. Für die Kandidaten der Betriebsratswahl ist es also zunächst von Bedeutung, eine Strategie zu entwickeln, um ihre Kollegen von sich selbst als Person sowie ihrer Arbeit und ihren Zielen zu überzeugen.

Entscheidend ist hierbei, dass sich die anderen Arbeitnehmer in ihren Wahlkampfthemen wiederfinden und sich mit ihnen identifizieren können. Es macht daher sehr viel Sinn, sich vor Aufstellung der Liste in der Belegschaft umzuhören. Was liegt ihren Kolleginnen und Kollegen aktuell auf dem Herzen und wo gibt es Dinge, die unbedingt durch den zukünftigen Betriebsrat angegangen werden müssen. Hierdurch schaffen sie es, Themen auf ihre Agenda zu bekommen, die aktuell und den Mitarbeitern wichtig sind.

Bestehen dennoch Unsicherheiten bezüglich der Auswahl geeigneter Wahlkampfthemen, ist auch eine Befragung der Belegschaft möglich. Das kann beispielsweise durch einen Aufruf im firmeninternen Intranet geschehen.

Vorstellung der Kandidaten  

Um der Belegschaft die Möglichkeit zu geben, sich vor der Wahl ein Bild von den Kandidaten für den neuen Betriebsrat zu machen, bietet es sich an, dass die einzelnen Kandidaten Steckbriefe bzw. Wahlplakate mit einer Reihe von Informationen über sich selbst veröffentlichen. Diese sollten beinhalten: 

  • Vor- und Nachname des Kandidaten 
  • Die Abteilungszugehörigkeit 
  • Die Art der Beschäftigung im Unternehmen 
  • Die Dauer der Beschäftigung im Betrieb 
  • Die eventuelle Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
  • Motive für die Kandidatur zum Betriebsrat 
  • Persönliche Ziele 
  • Ein Foto des Kandidaten 

Wird die Wahl in Form einer Listenwahl abgehalten, sollten die Steckbriefe Folgendes beinhalten: 

  • Die Vor- und Nachnamen aller Listenvertreter 
  • Die Ziele, die die jeweilige Liste verfolgt 
  • Ein Gruppenbild oder ggfs. auch Einzelbilder der Listenkandidaten 
  • Soweit möglich alle obengenannten Punkte 

Zur Veröffentlichung der Steckbriefe eignen sich dabei eine Betriebsratszeitung, Broschüren und Flyer, ein Newsletter, das Schwarze Brett oder das Intranet des Betriebs. Darüber hinaus ist auch eine persönliche Vorstellung in einer Betriebsversammlung ein guter Start in den Wahlkampf.

Zielgruppen der Wahlwerbung 

Wichtig bei der Wahlwerbung im Betriebsratswahlkampf ist es, auch die Zielgruppen zu berücksichtigen, die Sie als Kandidat erreichen wollen. Hierbei ist es ratsam, den eigenen Fokus nicht nur auf die Gruppen von Arbeitskollegen zu konzentrieren, die sehr stark in der Belegschaft vertreten sind, sondern auch auf Personengruppen, die die Minderheit darstellen. Ausländische Kollegen können dabei mit Themen wie zum Beispiel der gerechten Bezahlung, der Chancengleichheit im Betrieb oder dem fairen Umgang miteinander erreicht werden. Bei jüngeren Kollegen könnten die Kandidaten z.B. mit Zielen wie der Sicherstellung einer hohen Arbeitsqualität, einem verbesserten Arbeits- und Gesundheitsschutz oder besseren Übernahmeperspektiven punkten.

Gestaltung der Wahlwerbung  

Bei der Gestaltung der Wahlwerbung ist es entscheidend, diese so aufmerksamkeitserregend und einprägsam wie möglich zu entwerfen. Hierzu eignen sich prägnante Überschriften, Bilder und kurze, aussagekräftige Sätze, die den Leser aktiv ansprechen. Auch Wahlslogans sind eine gute Möglichkeit, das Interesse der Kollegen auf sich zu ziehen. Darüber hinaus bietet es sich an, Wahlplakate durch eine farbliche Gestaltung optisch interessanter darzustellen. Der Einsatz von Eyecatchern kann den Wiederkennungswert der eigenen Werbung signifikant steigern. Zu beachten ist jedoch auch, nicht zu viele Informationen auf einmal zu präsentieren und die Wähler lieber in mehreren Schritten zu informieren.

Der Inhalt der Wahlwerbung kann dabei sehr weit gehen. Die Rechtsprechung lässt in diesem Zusammenhang aufgrund der Meinungsfreiheit sogar in Teilen wahrheitswidrige Wahlwerbung zu. Davon ist aber grundsätzlich abzuraten, es sollte das Gebot der Fairness zwischen den Wahlbewerbern gelebt werden.

Wichtig! Der Inhalt der Wahlwerbung darf nicht den Straftatbestand einer Beleidigung o. ä. erfüllen. Eine solche diffamierende wahrheitswidrige Propaganda, die den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand erfüllt stellt allerdings nach der Wahl keinen Anfechtungsgrund dar! Hier muss sich der Betroffene Bewerber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor der Wahl bei Gericht selbst behelfen.

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Taktisches Verhalten bei der Betriebsratswahl

Wahlvorschläge können in einem legalen Rahmen auch taktisch aufgebaut werden. So wird beispielsweise das Geschlecht in der Minderheit gesetzlich geschützt, indem für dieses bereits eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Betriebsrat reserviert ist. Eine mögliche Wahltaktik besteht deshalb darin, auf ein ausgewogenes Verhältnis unter den Kandidaten der Wahl zu achten. Dies ist aus dem Grund von Vorteil, da eine Vorschlagsliste gegebenenfalls einige der gewonnenen Sitze wieder hergeben muss, wenn nicht genügend Angehörige des Minderheitengeschlechts auf der Liste sind. 


Ein anderes Beispiel für eine mögliche Wahlkampftaktik für die Betriebsratswahl bezieht sich auf die zeitliche Ebene. Wahlvorschläge können nur innerhalb einer gewissen Frist eingereicht werden. In dieser Zeitspanne wird auf unliebsame Konkurrenz oder auch auf Personen, die sich zum ersten Mal für die Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen nicht selten ein großer Druck ausgeübt. Deshalb ist es manchmal ratsam den eigenen Vorschlag erst kurz vor Ablauf der Frist einzureichen und auf diese Weise eventueller Druckausübung durch Konkurrenten zu entgehen. Achten Sie aber darauf, dass der Vorschlag rechtzeitig genug eingereicht wird, damit Sie im Falle von Formfehlern Nachbesserungen fristgerecht vornehmen können.

Betriebsratswahlkampf: Konflikte und Konkurrenten 

Die Kandidaten in der Betriebsratswahl verfolgen in der Regel ganz unterschiedliche Interessen und legen verschiedene Schwerpunkte. Auf diese Weise distanzieren sich manche Kandidaten von anderen. Es ist deshalb von Vorteil, wenn Kandidaten, die sich in ihren Interessen maßgeblich unterscheiden, sich nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag setzen, sondern separate Wahlvorschläge einreichen. So können die wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl später entscheiden, welche Ziele sie als besonders wichtig erachten.

Probleme können aber auch in Bezug auf Ranglisten im Rahmen der Listenwahl auftreten. Bei der Listenwahl können die Wähler mit ihrer Stimme nur ganze Listen wählen, keine einzelnen Personen. Nach der Auszählung der Stimmen, wenn klar ist, wie viele Betriebsratssitze die jeweilige Liste für sich gewinnen konnte, stellt sich die Frage, welche Kandidaten diese Plätze besetzen dürfen. Der Gesetzgeber besagt diesbezüglich, dass die Personen, die sich auf der Liste an oberster Stelle befinden auch als erstes berücksichtigt werden. Deshalb ist es sehr wichtig, dass sich die Listenkandidaten untereinander über die Reihenfolge, in der sie auf der Liste aufgeführt werden, einig sind. Wenn diese Einigkeit nicht erzielt werden kann und die Kandidaten unterschiedliche Themen vertreten, empfiehlt es sich, dass die Kandidaten auf mehreren getrennten Listen gegeneinander antreten.

 

Autor

Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht …

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