Wahlverfahren

Für die Betriebsratswahl gibt es zwei unterschiedliche Verfahren: Das vereinfachte und das normale Wahlverfahren. Dabei können Sie als Wahlvorstand in der Regel nicht frei entscheiden, welches der beiden Wahlverfahren in Ihrem Betrieb zur Anwendung kommt, da dies in den meisten Fällen gesetzlich geregelt ist. So wird in kleineren Betrieben das vereinfachte Wahlverfahren, während in größeren Betrieben das normale Verfahren angewendet wird.

Vereinfachtes oder Normales Wahlverfahren?

Welches Wahlverfahren ist das richtige?

In Betrieben, in denen maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG die vereinfachte Wahl durchgeführt werden. Sind in einem Betrieb dagegen mehr als 50 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt kommt das normale Wahlverfahren zum Einsatz.
Eine Ausnahmeregelung gilt dabei für Betriebe mit 51 bis 100 Arbeitnehmern. In diesen ist es dem Wahlvorstand unter Vereinbarung mit dem Arbeitgeber freigestellt, sich für eines der beiden Wahlverfahren zu entscheiden.

Wahlverfahren zur Betriebsratswahl

Das vereinfachte Wahlverfahren

Nach § 14a BetrVG muss in Betrieben mit maximal 50 Arbeitnehmern ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Als vereinfacht wird Wahlverfahren insbesondere deshalb bezeichnet, da die vorgesehenen Zeitabläuft auf minimal eine Woche verkürzt werden. Dabei gelten jedoch die gleichen Grundsätze, die auch für das normale Wahlverfahren gelten. So setzt der bestehende Betriebsrat in Unternehmen, die bereits über einen Betriebsrat verfügen, den Wahlvorstand ein, während in Betrieben ohne Betriebsrat der Einsatz des Wahlvorstands entweder durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder in größeren Betrieben auch durch einen bestehenden Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vonstattengehen kann.  

Verkürzte Fristen und die Durchführung der Wahl

Zunächst muss nun der Wahlvorstand die Einleitung der Wahl durch das Erstellen der Wählerliste und des Wahlausschreibens auf dem Weg bringen. Nach der Bekanntmachung dieser können innerhalb von drei Tagen Einsprüche gegen die Wählerliste eingereicht werden. Wahlvorschläge können dem Wahlvorstand darüber hinaus bis zu einer Woche vor der Wahlversammlung zugebracht werden, die von diesem zeitnah auf ihre Gültigkeit überprüft werden müssen.
Im Fall von vorliegenden Mängeln hinsichtlich der eingereichten Wahlvorschläge, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von bis zu drei Tagen gewähren. Mit Blick auf die schriftliche Abgabe von Stimmen können Anträge bis zu drei Tagen vor dem Tag der Wahl gestellt werden.

Die Wahl des Betriebsrats selbst findet schließlich in einer Wahlversammlung statt, zu der alle wahlberechtigten Mitarbeiter des Betriebs eingeladen werden müssen. Dort werden dann die gültigen Wahlvorschläge bekannt gemacht, woraufhin die Wahl durch die schriftliche Abgabe der Stimmen stattfindet. Liegen keine Anträge auf eine nachträgliche Stimmabgabe vor, werden die Stimmen unmittelbar im Anschluss daran ausgezählt. Im Fall vorliegender Anträge, findet dies erst nach Ablauf der dafür gesetzten Frist statt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses findet schlussendlich im direkten Anschluss an die Auszählung statt.

Das normale Wahlverfahren

Die Einleitung des Wahlverfahrens findet durch den Wahlvorstand mit dem Erlass des Wahlausschreibens statt. Bevor dies erfolgen kann muss, wie in § 18a BetrVG geregelt wird, eine Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten über die Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Gruppe durchgeführt werden. Dies ist allem voran für die Erstellung eines Wählerverzeichnisses notwendig.

Erstellung der Wählerliste und Fristen

Ist eine Zuordnung erfolgt, kann der Wahlvorstand die Wählerliste erstellen. Auf dieser sind alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt. Bekannt gemacht wird diese dann zusammen mit dem Wahlausschreiben. Dieses muss die in § 3 WO vorgeschriebenen Mindestinhalte aufweisen, wie die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten, die Festlegung zum Minderheitsgeschlecht und wichtige Fristen. Außerdem müssen Tag, Ort und Datum sowie die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung aufgeführt werden.

Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens markiert auch den Beginn der verbindlichen Fristen. Zum Beispiel müssen eventuelle Einsprüche von Arbeitnehmern hinsichtlich der Wählerliste sowie Wahlvorschlagslisten innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Wahlschreibens beim Wahlvorstand vorgelegt werden.
Liegt jedoch nach Ablauf dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag vor, ist der Wahlvorstand verpflichtet die Nachfirst von einer Woche zu gewähren. Als gescheitert angesehen wird die Betriebsratswahl schließlich, wenn auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Liegen dem Wahlvorstand nach Fristablauf allerdings Wahlvorschläge vor, muss dieser schnellmöglich deren Gültigkeit beurteilen, um im Fall von vorliegenden Mängeln die Listenführer darauf hinzuweisen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, diese zu korrigieren oder neu einzureichen. Daraufhin lädt der Wahlvorstand zur Festlegung der Reihenfolge der Listen durch Losentscheid die Listenführer ein.

Die Stimmabgabe und die Wahl des Betriebsrats

Die Vorschlagslisten müssen im Anschluss daran spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahl im Betrieb veröffentlicht werden. In größeren Betrieben ist jedoch in der Regel  aufgrund der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eine frühere Bekanntmachung zumeist notwendig, da die Briefwahlunterlagen auf der einen Seite erst nach der Bekanntmachung der gültigen Vorschlagslisten, jedoch auf der anderen Seite auch rechtzeitig vor dem Tag der Wahl versendet werden sollen. Die Planung und Durchführung der Stimmabgabe, die Auszählung der Stimmen sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrats liegt zuletzt in den Händen des Wahlvorstands.

Normales Wahlverfahren: Briefwahl für alle?