Anfechtung der Betriebsratswahl

Autor: Aytug Tuncel

Die durchgeführte Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht mit einer Frist von zwei Wochen angefochten werden.

Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Gründe für die Anfechtung der Betriebsratswahl 

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.

Die Anfechtung muss beim Arbeitsgericht im Rahmen eines sogenannten Beschlussverfahrens erklärt werden. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für eine Anfechtung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Eine Anfechtung muss sich darauf berufen, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde
(§ 19 Absatz 1 BetrVG).

Die Betriebsratswahlen bleiben trotz einer Anfechtung so lange wirksam, bis ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit festgestellt hat. Das bedeutet, dass die von dem anfechtbar gewählten Betriebsrat gefassten Beschlüsse, insbesondere zu Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber, wirksam bleiben.

Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Feststellung, dass der Betriebsrat nicht rechtmäßig gewählt wurde. Der Betriebsrat ist ab dem Zeitpunkt, in dem ein gerichtlicher Beschluss rechtskräftig wird nicht mehr im Amt. Es muss ein neuer Wahlvorstand bestellt werden und die Betriebsratswahlen müssen unverzüglich eingeleitet werden.

Wichtig! Soweit der Wahlvorstand im laufenden Wahlverfahren einen Fehler feststellt, der zu Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, hat er diesen unverzüglich zu korrigieren, soweit dies im Rahmen der laufenden Wahl möglich ist. Wenn die Korrektur nicht möglich ist, ist die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren ist einzuleiten.

Generelle Gründe für den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind Verletzungen

  • des Wahlrechts (§ 7 BetrVG, z.B. die Zulassung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer zur Wahl),
  • der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z.B. die Nichtzulassung wählbarer Wahlbewerber zur Wahl) oder
  • des Wahlverfahrens (§§ 9 bis 18 BetrVG und WO, z.B. die Durchführung der Wahl ohne Wählerliste oder Wahlvorstand).

Zusätzlich muss zumindest möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde.

Gerechtfertigt ist die Anfechtung der Wahl dann, wenn der gemeldete Verstoß während der Wahl nicht zeitgemäß berichtigt wurde und dass die Möglichkeit besteht, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst werden konnte.

Der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 19 BetrVG eingefügte Absatz 3 soll mehr Rechtssicherheit bei Betriebsratswahlen geben, indem die Anfechtbarkeit der Wahl wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt wird.

Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist nach § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

 

 

Welche Anfechtungsgründe für eine Betriebsratswahl gibt es?

Anfechtungsberechtigte 

Das Gesetz schreibt vor, wer eine Betriebsratswahl anfechten kann.

Zur Anfechtung des Ergebnisses der Betriebsratswahl berechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens drei Wahlberechtigte (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Nicht zur Anfechtung berechtigt sind im Gegensatz dazu sowohl der Betriebsrat selbst als auch der Wahlvorstand als Gremium. Allerdings können die Mitglieder des Betriebsrats die Wahl anfechten, soweit dies von drei wahlberechtigten Mitarbeitern beantragt wurde. Die Frist, innerhalb der die Betriebsratswahl angefochten werden kann, beginnt nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

 

Anfechtungsfrist

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Einreichung eines Antrages beim Arbeitsgericht möglich.

Eine nach Fristablauf eingegangene Anfechtung wird nicht mehr berücksichtigt, die Betriebsratswahl ist bis auf die Frage der Nichtigkeit unangreifbar geworden.

Ablauf der Anfechtungsfrist | Betriebsratswahl 2022 | Schritt 25

Wirksame Anfechtung 

Wurde die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, wird der Betriebsrat aufgelöst und Neuwahlen sind erforderlich
(§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Infolgedessen kann der aufgelöste Betriebsrat auch den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Hierfür ist nun der Gesamtbetriebsrat oder, im Falle des Nichtbestehens dessen, der Konzernbetriebsrat zuständig. Falls weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, muss nach § 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Um dabei eine betriebsratslose Zeit zu verhindern, kann der zurückgetretene Betriebsrat, nachdem der Beschluss verkündet wurde bis zum Zeitpunkt seiner Rechtskraft, eine Neuwahl durch die Bestellung des Wahlvorstands in die Wege leiten. Wurde die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, hat dies des Weiteren keine rückwirkende Kraft, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Beschlüsse des Betriebsrats ihre Wirksamkeit nicht verlieren.

Anfechtungsgrund = Erfolgreiche Anfechtung?

Nichtigkeit der Betriebsratswahl 

In extremen Ausnahmefällen ist eine Betriebsratswahl nichtig.

Es ist allgemein anerkannt, dass es den Fall der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gibt und dieser dazu führt, dass auch ohne gerichtliche Geltendmachung durch Wahlanfechtung ein Betriebsrat nicht wirksam gewählt wurde.

Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt. Es muss ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln vorliegen. Dies ist aus Sicht desjenigen zu beurteilen, dem der Wahlvorgang bekannt und der mit den Betriebsinterna vertraut ist.

Die gerichtliche Feststellung, dass eine Betriebsratswahl nichtig ist, hat, anders als bei der erfolgreichen Anfechtung, sogar rückwirkende Kraft. Ein Betriebsrat, dessen Wahl gerichtlich für nichtig erklärt wird, hat von Anfang an nicht bestanden.

Beispiele für solche besonderen Ausnahmefälle einer nichtigen Wahl sind:

  • offene Terrorisierung der Belegschaft während des Wahlakts (BAG, 08.03.1957, AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG)
  • Wahl eines Betriebsrats in einem Betrieb, der nicht betriebsratsfähig ist (BAG, 09.02.1992, AP Nr. 24 zu 118 BetrVG)
  • willkürliche Zusammenziehung von selbständigen Betrieben zu einem Betrieb (RAG, 12, 409)
  • Wahl eines BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 13 Absatz 2 BetrVG vorgelegen hat (Richardi/Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, Rn. 74, 13. Auflage, 2012)
  • Wahl einer Person, die offensichtlich kein Arbeitnehmer des Betriebs ist (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung,
    § 19 Rn. 5 am Ende, 29. Auflage 2018)
  • Bildung eines BR in der Betriebsversammlung spontan durch Zuruf (BAG, 12.10.1961, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann dabei von jedem zu jeder Zeit vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Hierbei muss auch keine bestimmte Form eingehalten werden. Darüber hinaus ist der Antrag auch nicht an die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG gebunden und auch die Einhaltung bestimmter Fristen ist nicht erforderlich. Die Nichtigkeitserklärung einer Betriebsratswahl bedeutet indessen, dass ein Betriebsrat von Anfang an nicht bestanden hat. Das heißt, dass alle vom Betriebsrat bereits vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse ebenfalls nichtig sind. Außerdem kann eine Betriebsratswahl auch vorzeitig durch den Antrag des Arbeitgebers abgebrochen werden, wenn diese vermeintlich nichtig ist. An dieser Stelle ist die bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl jedoch ungenügend.

Die Wahl von Betriebsratsmitgliedern und Funktionsträgern des Betriebsrats 

Neben der Anfechtung der Wahl des gesamten Betriebsrats ist auch die Anfechtung der Wahl einzelner Betriebsratsmitglieder möglich. Wird diese erfolgreich angefochten, scheidet das Betriebsratsmitglied mit der Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus und ein Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat entfällt nach
§ 15 Abs. 1 KSchG auch der Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern. 


Darüber hinaus entsprechen die Vorschriften zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats auch den Vorschriften für die Wahl:

  • des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 26 Abs. 1 BetrVG)
  • weiteren Mitgliedern des Betriebsausschusses oder anderer Ausschüsse (§§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 BetrVG) 
  • der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 1 BetrVG) 

Nicht zur Geltung kommen die Vorschriften aus § 19 BetrVG jedoch für die Anfechtung der Bestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung. 

Andere Interessenvertretungen 

Für die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung gelten indes ebenfalls die Vorschriften des § 19 BetrVG.

Autor

Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht …

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