Wahlverfahren richtig festlegen

Autor: Markus Krebs

Für die korrekte Durchführung der Betriebsratswahl muss das richtige Wahlverfahren verwendet werden. Es gibt drei verschiedene Wahlverfahren, um einen Betriebsrat zu wählen. Es existiert das vereinfachte Verfahren,  welches in das einstufige und zweistufige Wahlverfahren unterschieden wird, und das normale Wahlverfahren.

Vereinfachtes oder Normales Wahlverfahren?

Wahlgrundsätze

Gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG erfolgt die Wahl zum Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (vergl. auch -> Listenwahl). Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird im Rahmen der Mehrheitswahl (vgl. auch -> Persönlichkeitswahl) gewählt.

Um die Betriebsratswahl korrekt durchzuführen, ist es wichtig, von Anfang an das richtige Wahlverfahren zu verwenden. Es gibt drei verschiedene Wahlverfahren, um einen Betriebsrat zu wählen. Zum einen gibt es das vereinfachte Verfahren gemäß
§ 14a Abs. 1 BetrVG, welches in das einstufige und zweistufige Wahlverfahren unterschieden wird und zum anderen gibt es das normale Wahlverfahren. Zwischen diesen Verfahren bestehen einige Unterschiede und deshalb ist es notwendig, sich vorab zu überlegen, welches dieser Wahlverfahren für Ihr Unternehmen angewendet werden kann und soll.

Ganz entscheidend ist hierbei die Größe des Betriebs. Zunächst ist festzustellen, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer es in Ihrem Betrieb gibt. Falls Sie diesen vorbereitenden Schritt noch nicht gegangen sind, haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung gestellt:

Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Betriebsgröße ermitteln!

Wahlverfahren: Vereinfacht einstufig

Dieses Wahlverfahren ist immer anzuwenden in Betrieben mit weniger als 101 wahlberechtigten Mitarbeitern, die bereits einen Betriebsrat haben.

Es ist außerdem anwendbar in Betrieben, mit zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Mitarbeitern (mit oder ohne bereits existierenden Betriebsrat). Der Wahlvorstand hat in diesem Falle nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte sind. Eine solche Vereinbarung ist nicht erzwingbar. Sie kann nur freiwillig zustande kommen.

(Vorteil: Es gibt keine Listenwahl; in den vereinfachten Wahlverfahren ist nur die Persönlichkeitswahl zulässig).

Daher ist es wichtig, dass gleich zum Anfang ermittelt wird, wie viele wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel in einem Betrieb tätig sind.

Im ersten Schritt müssen Sie in einer Betriebsratssitzung einen Wahlvorstand bestellen. Damit sollten Sie mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wahltermin beginnen. Das Gesetz schreibt jedoch nur vier Wochen vor.

 

Vorsicht: Wenn Sie den Wahltermin nach Ablauf Ihrer Amtszeit legen, entsteht eine betriebsratslose Zeit.

Wahlverfahren: Vereinfacht zweistufig

Dieses Wahlverfahren ist nur anwendbar in Betrieben mit weniger als 101 wahlberechtigten Mitarbeitern, die noch keinen Betriebsrat haben.

Gehen Sie in diesem Fall wie folgt vor:

  1. Sie benötigen mindestens zwei Arbeitskollegen, die ebenfalls einen Betriebsrat gründen möchten. Alle Beteiligten müssen wahlberechtigt sein (§ 7 BetrVG).
  2. Setzen Sie sich zusammen und beraten Sie gemeinsam, wer gegebenenfalls bereit ist, sich zum Betriebsrat wählen zu lassen.
  3. Jetzt sollten Sie den Termin und Ort für Ihre Mitarbeiterversammlung (Wahlversammlung) festlegen. Die Wahlversammlung kann auch während der Arbeitszeit stattfinden.
  4. Mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung müssen Sie eine Einladung schreiben, diese aushängen und/oder an möglichst alle Mitarbeiter verteilen. Es sind auch Plakate möglich. Ab diesem Zeitpunkt haben die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer (sog. Initiatoren) Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3a S. 1 KSchG). Auf dieser ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt (immer drei Personen). Auch dieser Wahlvorstand hat einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG. Nach § 15 Abs. 3b KSchG erhalten darüber hinaus auch die sog. Vorfeld-Initiatoren einen speziellen befristeten Kündigungsschutz, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.

Wahlverfahren: Einstufig vs. Zweistufig

Normales Wahlverfahren

Dieses Verfahren ist grundsätzlich anwendbar in Betrieben ab 101 wahlberechtigten Mitarbeitern.


Ausnahme: In Betrieben mit bis zu 200 wahlberechtigten Mitarbeitern kann - bei entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber -auch im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren gewählt werden (siehe oben). Diese Vereinbarung muss vom Wahlvorstand (nicht vom Betriebsrat!) mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Sie müssen zunächst in einer Betriebsratssitzung einen Wahlvorstand bestellen. Sie sollten etwa 14 Wochen vor dem geplanten Wahltermin damit beginnen. Das Gesetz schreibt jedoch nur 10 Wochen vor. Wenn Sie den Wahltermin nach Ablauf Ihrer Amtszeit (§§ 16 und 21 BetrVG) legen, entsteht eine betriebsratslose Zeit.

Übersicht verschiedene Wahlverfahren

Wahlverfahren zur Betriebsratswahl

Was ist die Listenwahl (Verhältniswahl)?

Listenwahl / Verhältniswahl - Einfach erklärt

Bei der Listenwahl, auch Verhältniswahl genannt, stehen zwei oder mehr Listen zur Wahl. Jeder Wähler kann nur eine Stimme für seine favorisierte Liste abgeben. 

Wie viele Kandidaten von der jeweiligen Liste in den Betriebsrat einziehen, hängt von den Stimmen ab, die auf die entsprechenden Listen entfallen. Die Ermittlung erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem. Welche Bewerber dieser Liste dann in den Betriebsrat kommen, ist durch die Reihenfolge auf der Liste festgelegt, so dass zunächst der oben platzierte Bewerber einzieht und dann der zweite usw. (vgl. § 15 Abs. 4 WO). Sie kann also nicht durch die Wahl verändert werden.

Was ist die Personenwahl (Mehrheitswahl)?

Mehrheitswahl / Persönlichkeitswahl - Einfach erklärt

Die Personenwahl ist ein Wahlverfahren, bei dem nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. In diesem Fall können so viele Kandidaten gewählt werden, wie der Betriebsrat Mitglieder haben wird. Auf dem Stimmzettel sind alle Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt. Jeder Wähler hat so viel Stimmen, wie der Betriebsrat Mitglieder haben wird. (§ 20 Abs. 3 WO).

Personenwahl oder Listenwahl?

Nachdem Sie nun ermittelt haben, in welchem Wahlverfahren Ihre Betriebsratswahl durchgeführt wird, müssen Sie feststellen, ob die eigentliche BR-Wahl mittels Personenwahl oder Listenwahl zu erfolgen hat. Dies können Sie ableiten anhand folgender in
§ 14 BetrVG aufgeführten Kriterien:

Wenn in Ihrem Betrieb in der Regel 5-100 wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, wird das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt. Und vereinfachtes Wahlverfahren bedeutet immer auch Personenwahl.

Sind in Ihrem Betrieb in der Regel 101-200 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, dann gibt es eine Besonderheit. Der Wahlvorstand kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, ob die Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren oder im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden soll. Einigen sich beide Parteien auf das vereinfachte Wahlverfahren, dann gilt die Personenwahl. Kommt keine Einigung zustande, gilt das normale Wahlverfahren und damit grundsätzlich auch die Listenwahl.

Achtung Ausnahme: Wird im normalen Wahlverfahren nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, muss ebenfalls die Personenwahl durchgeführt werden.

Arbeiten in Ihrem Betrieb mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer, greift immer das normale Wahlverfahren in Verbindung mit der Listenwahl. Und auch hier gilt die oben beschriebene Ausnahme: Existiert im normalen Wahlverfahren nur eine gültige Wahlvorschlagsliste, muss eine Personenwahl stattfinden.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Unterschiede zwischen der Persönlichkeits- und der Listenwahl:

  Personenwahl (=Mehrheitswahl) Listenwahl (=Verhältniswahl)
Anwendung Immer im vereinfachten Wahlverfahren;
Im normalen Wahlverfahren bei nur einer gültigen Vorschlagsliste.
Im normalen Wahlverfahren, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht wurden.
Stimmabgabe Der Wähler kann so viele Kandidaten wählen, wie Mitglieder für den Betriebsrat zu wählen sind. Wähler können nur eine Liste wählen; die Wahl einzelner Kandidaten ist nicht möglich.
Verteilung der Sitze Die Sitzverteilung erfolgt nach der erzielten Stimmenanzahl auf die einzelnen Kandidaten. Hierbei ist die Sitzverteilung des Geschlechts in der Minderheit zu beachten. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d'Hondtschen System. Auch hierbei ist die Sitzverteilung des Geschlechts in der Minderheit zu beachten.

Personenwahl statt Listenwahl - darf ich selbst entscheiden?

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Autor

Markus Krebs

Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im …

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