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Wer muss über das Wahlergebnis informiert werden?

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, muss informiert werden:

Erstens: Der Arbeitgeber, und zwar durch eine Abschrift der Wahlniederschrift.
Zweitens: Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, und zwar durch eine Abschrift der Wahlniederschrift.
Drittens: Die Belegschaft, und zwar durch zwei-wöchigen Aushang, der in gleicher Weise bekannt zu machen ist, wie das Wahlausschreiben selbst.

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