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Wählerliste: Darf der Arbeitgeber Einspruch erheben?

Nein, der Arbeitgeber ist nicht einspruchsberechtigt.

Aber was wird der Arbeitgeber wohl machen, wenn er Fehler auf Wählerliste sieht? Und Sie als Wahlvorstand seinen Hinweis auf entsprechende Fehler gepflegt übergangen haben?

Er sei ja nicht einspruchsberechtigt... Er wird aller Voraussicht nach die Wahl vor dem Arbeitsgericht anfechten. Macht das Spaß? Also uns Anwälten vielleicht, aber Ihnen als Wahlvorstand wohl eher nicht.

Daher mein Tipp: Egal ob einspruchsberechtigt oder nicht, nehmen Sie als Wahlvorstand einfach jeden Hinweis ernst, der die Wählerliste betrifft und prüfen ihn. Egal von wem er kommt. Also eben auch wenn er vom Chef kommt. Jeder Hinweis, dem Sie nachgehen und jeder Fehler, den Sie dadurch vermeiden, fördert Ihre Chance eine erfolgreiche Betriebsratswahl durchzuführen.

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